Die Nebenkosten-Falle
Strom, Wasser, Abgas - bei 60 Prozent der Umlagen-Abrechnungen stimmt was nicht. „Irgendwas findet man immer“, sagt der Mieterverein und rät zur genauen Prüfung
Ein kritischer Blick lohnt sich: In diesen Tagen flattern den Mietern die Nebenkostenabrechnungen für 2009 ins Haus. Oft steht unterm Strich eine Nachzahlung – und meist nicht zu knapp. Eine genaue Prüfung der Rechnung lohnt sich daher: Immer wieder verrechnen sich Vermieter oder setzen Kosten an, die nicht in die Abrechnung gehören. In 60 Prozent aller Fälle, heißt es beim Mieterverein München, gebe es was zu bemängeln. „Irgendetwas findet man immer“, meint Tobias Vollmer vom Mieterverein München. Die AZ sagt, worauf Sie bei der Abrechnung besonders achten sollten.
VERWALTUNG
Oft stellen Vermieter Verwaltungskosten in Rechnung. Das dürfen sie nicht. Porto, Telefon, Bankgebühren – alles, was mit Verwaltung zu tun hat, zahlt der Vermieter. Versicherungskosten kann er nur umlegen, wenn sie sich aufs Gebäude beziehen. Eine freiwillige Rechtsschutzversicherung etwa geht nicht.
REPARATUREN
Sie haben in der Abrechnung nichts zu suchen. Man darf nur Kosten für den laufenden Betrieb des Hauses berechnen. „Wartungskosten, wie die Reinigung einer Brennerdüse an der Heizung, sind umlegbar“, sagt Jurist Vollmer. „Die Reparatur der Heizung aber nicht.“ Auch Ersatzteilkosten darf man nicht umlegen. Achtung bei Vollwartungsverträgen für Heizung oder Aufzug: Da muss der Vermieter Reparatur- und Ersatzteilkosten rausrechnen.
NEUANSCHAFFUNGEN
Dinge, die der Vermieter neu anschafft, musst er selber zahlen. Oft werden bei den Kosten für die Gartenpflege neue Pflanzen oder eine neue Hecke berechnet. „Das geht nicht“, weiß Experte Vollmer.
LUFTBUCHUNGEN
Abrechnen darf der Vermieter nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind. Immer wieder finden sich aber in der Rechnung Pauschalbeträge für Haus-, Garten- oder Gehwegpflege – obwohl dort gar nichts gepflegt wird.
HAUSMEISTER
Mieter müssen die Kosten für den Hausmeister mittragen. Umlegen kann der Vermieter aber nur den Anteil der Hausmeistertätigkeit, der auf den Betrieb des Hauses entfällt. Räumt der Hauswart die Mülltonnen rein und raus, ist das okay. Repariert er den Aufzug oder das Treppenhauslicht, zahlt das der Vermieter. Dasselbe gilt für Verwaltungstätigkeiten. Vorsicht bei Doppelungen: Putzt der Hausmeister die Treppe, darf die Hausreinigung nicht nochmal gesondert auftauchen.
LEERSTAND
Stehen Wohnungen im Haus leer, kann man die Kosten nicht den übrigen Mietern aufhalsen. Die Betriebskosten dafür trägt der Vermieter.
UMLAGE
„Oft wird bei der Umlage der Kosten ein falscher Verteilungsschlüssel benutzt“, sagt Mietrechtsanwalt Dirk Kimmeskamp. Entscheidend ist dabei, was im Mietvertrag steht. Bei den Müllgebühren etwa ist es sinnvoll, pro Person zu rechnen – nicht pro Wohnung. „Achten Sie auch darauf, ob die Wohnungsgröße korrekt berechnet wurde“, rät Kimmeskamp. Abstell- oder Trockenräume außerhalb der Wohnung gehören nicht dazu.
ALTVERTRÄGE
In älteren Mietverträgen sind oft nur wenige Nebenkostenarten vereinbart – etwa Antennengebühr und Hausreinigung. Die übrigen Betriebskosten gehen einen dann auch nichts an. „Was nicht im Mietvertrag steht, muss man nicht zahlen“, weiß Jurist Kimmeskamp. Ähnliches gilt für so genannte Bruttomietverträge. Bei denen ist alles schon inklusive. Betriebskosten darf der Vermieter dann nicht mehr zusätzlich abrechnen. Vorsicht, wenn er Ihnen etwas gutschreiben will: Nehmen Sie es an, kann der Vermieter das als Zustimmung zu einer Mietvertragsänderung werten.
GEWERBEBETRIEBE
Befindet sich Gewerbe im Haus, muss der Vermieter die Betriebskosten dafür gesondert umlegen. Denn Friseurgeschäfte, Blumenläden oder Gaststätten haben in der Regel einen höheren Strom- und Wasserverbrauch.
MÜLLTONNEN
Sind Mülltonnen überflüssig, kann der Vermieter die Kosten dafür nicht umlegen. Er muss sie abschaffen. Was er auch nicht darf: mehrere Häuser zusammen abrechnen.
Andreas Jalsovec
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