Die besten Tipps fürs Testament

Die Deutschen vererben jährlich 200 Milliarden Euro. Doch in vielen Fällen landet das Geld nicht da, wo es hinsollte. Ein Experte für Erbrecht zählt die größten Fallen auf.  
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Wenn es doch so einfach wäre, seinen Besitz an die nachfolgende Generation zu übergeben. Wer etwas zu vererben hat, sollte einige Dinge unbedingt beachten.
dpa Wenn es doch so einfach wäre, seinen Besitz an die nachfolgende Generation zu übergeben. Wer etwas zu vererben hat, sollte einige Dinge unbedingt beachten.

Die Deutschen vererben jährlich 200 Milliarden Euro. Doch in vielen Fällen landet das Geld nicht da, wo es hinsollte. Ein Experte für Erbrecht zählt die größten Fallen auf.

München - Fehlerhaft, unwirksam, unvernünftig: Viele Testamente sind mangelhaft. "Aufgrund folgenschwerer Nachlässigkeiten landen viele Vermögenswerte dort, wo sie vom Erblasser nicht gewünscht wurden, auch in beachtlichen Teilen beim Staat, da steuerliche Aspekte übergangen werden", erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e. V. in München.

Die AZ stellt seine Top 10 der Erbfallen vor.

1. Kein Testament machen

Das Thema Vermögensnachfolge behandeln die meisten Deutschen immer noch stiefmütterlich. Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) haben laut Infratest nur 25,8 Prozent getroffen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, häufig mit unangenehmen Überraschungen. So beerben sich kinderlose Ehepartner nicht gegenseitig allein, sondern der Überlebende erbt zusammen mit Schwiegervater oder Schwager. Gesetzliche Erbfolge bedeutet oft Bildung einer Erbengemeinschaft – ein Konfliktherd ersten Ranges. Ein kluges Testament hilft, Frieden zu stiften. Durch Teilungsanordnung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder Nießbrauchsvermächtnis.

2. Zu spät testieren

Der Tod kann jederzeit eintreten. Viele denken nur an die statistische Lebenserwartung. Aber auch ein Unfall oder ein Schlaganfall kann zur Testierunfähigkeit führen und macht alle Gestaltungschancen zunichte.

3. Die falsche Form

Privatschriftliches und notarielles Testament sowie notarieller Erbvertrag – das sind die Formen letztwilliger Verfügungen. Aber Vorsicht beim Erbvertrag! Verspricht ein Vater in einem solchen Vertrag seinem Sohn, dass dieser einmal sein Erbe werde, dann kommt der Vater ohne Zustimmung des Sohnes aus diesem Versprechen nicht mehr heraus. Erbvertrag nur im Ausnahmefall!

4. Das Pflichtteil-Problem

Manche vergessen, dass in vielen Erbfällen Pflichtteils-Ansprüche geltend gemacht werden können. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch, kann den Erben, der den Pflichtteil zahlen muss, also in größte Liquiditätsprobleme stürzen, wenn zum Nachlass nur eine Immobilie zählt. Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag, Testamentsklauseln oder rechtzeitige Schenkungen an andere Personen entschärfen das Problem.

5. Falsches Ehegattentestament

Ehegatten können zusammen in einem "Gemeinschaftlichen Testament" über ihr Vermögen verfügen. Ein ganz wichtiger Punkt wird dabei oft übersehen: Darf der Überlebende die Schlusserbenregelung, also die Verfügung, wer nach seinem Tod das Vermögen erbt, wieder ändern? Eine schwierige Entscheidung, denn die Eheleute müssen wissen, ob sie sich nach dem Tod eines Partners gegenseitig Verfügungsfreiheit über das Vermögen einräumen – oder die Regelung lieber so festklopfen, dass unveränderlich bestimmt ist, wer nach dem Tod des zweiten Ehepartners erbt.

6. Falscher Ehevertrag

Eheverträge haben in der Regel nicht nur ehe- oder scheidungsrechtliche Bedeutung, sondern berühren auch das Erbrecht. So bedeutet der Weg aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung in vielen Fällen eine Verschlechterung der gesetzlichen Erbquote des Überlebenden. Auch hat die Gütertrennung erbschaftssteuerliche Nachteile. Ideal könnte die Vereinbarung der "modifizierten Zugewinngemeinschaft" sein. Sie bedeutet Gütertrennung für den Fall der Scheidung, aber Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes des Erstversterbenden.

7. Keine Ersatzerben bestimmen

Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe im Erbfall gar nicht mehr lebt? Das kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Streit ist programmiert. Auch kommt es vor, dass Ersatzerbe wird, wer nach dem Willen des Verstorbenen partout nichts hatte bekommen sollen. Die Regelung der Ersatzerbschaft gehört also unbedingt in ein Testament.

8. Vernachlässigung der Steuer

Manches Testament liest sich überzeugend, und doch kann es steuerlich betrachtet unvernünftig sein – und zwar nicht nur erbschaftsteuerlich, sondern auch einkommenssteuerlich. Die steuerliche Durchleuchtung der Vermögensnachfolge ist also wichtig.

9. Testament im Nachtkasten

Viele Testamente verschwinden, weil sie dem Finder nicht gefallen. Ein Testament gehört gut aufbewahrt, entweder beim Nachlassgericht oder bei dem Anwalt, der das Testament entworfen hat. Am besten im feuerfesten Panzerschrank.

10. Testament ohne Beratung

Viele neigen dazu, sich bei der Testamentsformulierung zu überschätzen. Das Erbrecht ist hochkompliziert, voller Tretminen, zivil- und steuerrechtlich. Und ein Laie hat keine Vorstellung davon, welches umfangreiche Instrumentarium das Erbrecht für die vielfältigen Gestaltungen bereithält. Nachdem es nun seit einigen Jahren Fachanwälte für Erbrecht gibt, fehlt es auch nicht an kompetenten Ansprechpartnern. Für einen Testamentsentwurf kann das Honorar im Vorfeld ausgehandelt werden.

Aufgezeichnet von John Schneider

 

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