BGH urteilt zu Ebay-Abzockern

Ob ausrangiertes Smartphone oder das alte Auto - was nicht mehr gebraucht wird, lässt sich mit etwas Glück auf Ebay wieder zu Geld machen. Sofern die Online-Auktion nicht zur Falle wird: Zwei private Verkäufer haben stattdessen jetzt Klagen auf Tausende Euro Schadenersatz am Hals.
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Computerbildschirm, auf dem die Ebay-Startseite angezeigt ist. Foto: Inga Kjer/Illustration
dpa Computerbildschirm, auf dem die Ebay-Startseite angezeigt ist. Foto: Inga Kjer/Illustration

Karlsruhe - Denn unter den Bietern verbergen sich schwarze Schafe, die aus den Regeln der Handelsplattform mit einer perfiden Masche Profit schlagen. An diesem Mittwoch könnte der Bundesgerichtshof (BGH) ihnen das Handwerk legen.

Wie funktioniert diese Masche?

Wer auf Ebay eine Auktion startet, darf sie nicht ohne Weiteres wieder abbrechen - zum Beispiel weil kaum einer mitbietet oder sich vielleicht anderweitig ein Käufer gefunden hat. Ausnahmsweise erlaubt ist der Abbruch aus "berechtigten Gründen": wenn man sich beim Einstellen mit wichtigen Infos vertan hat oder die Ware inzwischen beschädigt oder gestohlen ist. Trotzdem gibt es immer wieder Verkäufer, die einen Rückzieher machen. Genau darauf spekulieren sogenannte Abbruchjäger: Sie steigern mit kleinem Einsatz in möglichst vielen Auktionen um teure Waren mit - in der Hoffnung, dass die Gebote im Keller bleiben und der Anbieter kalte Füße bekommt.

Was passiert dann?

Der "Abbruchjäger" fordert als Höchstbietender die ersteigerte Ware ein - lässt sich dabei aber eine Menge Zeit. "Nach einem halben Jahr ist die Sache ziemlich sicher anderweitig verkauft", erläutert der Kölner Anwalt Christian Solmecke, der als Spezialist für IT-Recht regelmäßig mit Ebay-Fällen zu tun hat. Für den "Abbruchjäger" ist damit der Weg frei, um Schadenersatz zu fordern. In dem einen Fall vor dem BGH hatte der Kläger einen Euro für ein gebrauchtes Motorrad geboten, das 4900 Euro wert sein soll. Er will also 4899 Euro.

Das geht so ohne Weiteres?

An sich nicht - aber hier fangen die Probleme an. Denn das Geschäftsmodell von Ebay lebt ja gerade von der Idee, mit etwas Glück ein echtes Schnäppchen schießen zu können. Wo also beginnt der Missbrauch? "Allein aus der Tatsache, dass ein Mitglied auf eine Vielzahl von Auktionen bietet und einmalig Schadenersatz geltend macht, können wir nicht schließen, dass es sich um missbräuchliches Verhalten handelt", teilt Ebay auf Anfrage mit. Die Zahl der von "Abbruchjägern" betroffenen Auktionen sei "gegenüber den Millionen vollkommen problemlos abgewickelten Transaktionen" "sehr gering".

Wie gehen die Gerichte damit um?

Bisher hatten unvorsichtige Verkäufer mit hohem Verlust in Karlsruhe eher schlechte Karten. 2014 etwa urteilte der BGH, dass ein "grobes Missverhältnis" zwischen Maximalgebot und tatsächlichem Wert der Ware nicht ohne Weiteres "auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters" schließen lässt. Der Anbieter, der seinen VW Passat nicht für einen Euro hatte abgeben wollen, musste Schadenersatz zahlen.

Was könnte sich mit dem neuen Urteil ändern?

Zum ersten Mal deutet vieles darauf hin, dass die Richter es mit einem echten "Abbruchjäger" zu tun haben. Nicht nur, dass der Mann mit mehreren Tarn-Accounts und E-Mail-Adressen unterwegs war. Er gab auch massenweise Gebote ab und zerrte schon häufiger Anbieter wegen abgebrochener Auktionen vor Gericht. Der Verkäufer wiederum hatte für den Abbruch einen guten Grund: Er hatte sich bei den technischen Daten geirrt und bot das Motorrad wenig später noch einmal korrekt bei Ebay an (Az. VIII ZR 182/15). Experten wie Solmecke haben daher die Hoffnung, dass der BGH ein für alle Mal definiert, wo die Grenze verläuft zwischen Schnäppchen- und "Abbruchjäger".

Worum geht es in dem zweiten Fall?

Hier hatte der Verkäufer von einem zweiten Konto aus selbst um seinen gebrauchten Golf mitgesteigert, um den Preis in die Höhe zu treiben. Solche Manipulationen sind verboten. Bei Ebay forscht nach Unternehmensangaben ein Sicherheitsteam mit spezieller Software nach verdächtigen Transaktionen. Wer auffliegt, muss schlimmstenfalls mit dem Ausschluss rechnen. Aber auch der Kaufinteressent, der wegen der Eigengebote nicht zum Zug kam, ist als "Abbruchjäger" verdächtig - er hat schon weit über 100-mal Ebay-Verkäufer verklagt. Der BGH muss nun klären, ob ihm trotzdem Schadenersatz zusteht. (Az. VIII ZR 100/15)

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