BGH: Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder
Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung bezahlen.
Karlsruhe - Solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Damit bleibt es einer Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1250 Euro zu begleichen. Ihr Sohn hatte mit 13 Jahren ein an sich kostenloses Computerspiel gespielt. Virtuelle Extras konnten aber zugekauft werden. Dafür war unter anderem eine 0900er-Nummer angegeben ("Pay by Call"). Der Junge rief dort 21 Mal an. (Az. III ZR 368/16)
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