AZ-Service zum Steuern sparen: Sieben Tipps vor dem Jahresende

Bis zum neuen Jahr gibt es für Steuerzahler noch einiges zu tun: Etwa Belege sammeln oder Freibeträge ausschöpfen. Sieben Tipps, was heuer noch wichtig ist.
von  az
Bevor das neue Jahr kommt, sollten Steuerzahler zum Beispiel Freistellungsaufträge prüfen oder Ausgaben vorziehen.
Bevor das neue Jahr kommt, sollten Steuerzahler zum Beispiel Freistellungsaufträge prüfen oder Ausgaben vorziehen. © imago/dpa/AZ

München - Kurz vor dem Jahresende kann’s noch einmal hektisch werden. Natürlich: Fürs Weihnachtsfest müssen Geschenke besorgt werden. Doch vielmehr sollten Steuerzahler ihre Unterlagen vor Silvester noch einmal ordnen. Wer wichtige Stichtage beachtet, kann unter Umständen sogar viel Geld sparen. Sieben Tipps im Überblick:

Riester-Rente

Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Bis zu zwei Jahre rückwirkend kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2014 können somit noch bis zum 31. Dezember 2016 gesichert werden. Einfacher geht es, wenn der Anbieter mit einem Dauerauftrag bevollmächtigt wird, die Zulagen zu beantragen.

Freistellungsauftrag

Wer mehrere Depots oder Anlagekonten hat, sollte seine Freistellungsaufträge überprüfen. Wichtig: Bis zum 15. Dezember haben Sparer Zeit, um bei Banken eine Bescheinigung über Verluste zu beantragen. Diese wird benötigt, wenn das Finanzamt Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einem anderen Kreditinstitut verrechnen soll.

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Basisrente

Mit dem Abschluss einer Basisrente vor Jahresende können Verbraucher Steuern sparen. Wird der Höchstbeitrag von 22 766 Euro eingezahlt, erkennt das Finanzamt 18 668 Euro als Sonderausgaben an. Diese Rürup-Rente ist für Freiberufler und Selbstständige geeignet. Sie sollten sich die Beträge aber dauerhaft leisten können.

Handwerker

Reparaturen, Renovierungen oder Umbauten können sich auszahlen, die Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Der Fiskus fördert diese Tätigkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro Arbeitskosten pro Kalenderjahr. Steuerlich abgesetzt werden können davon 20 Prozent, also maximal 1200 Euro pro Jahr. Wer noch Arbeiten erledigen will, sollte das vor dem Jahresende tun.

Ausgaben

Fahrtkosten, Büromaterial, Fachliteratur – solche Ausgaben erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an. Man kann sie ins alte Jahr vorziehen. Sie werden jährlich mit 1000 Euro berücksichtigt. Liegen die Ausgaben darüber, verringert sich die Steuerlast zusätzlich. Aufwendungen für eine Fortbildung, die 2017 beginnt, können bereits heuer die Steuerlast mindern. Voraussetzungen: Die Kosten werden bereits jetzt beglichen.

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Steuerklasse

Ehepaare und eingetragene Partnerschaften sollten prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen auch 2017 optimal sind. Die Kombi IV/IV bringt bei etwa gleich hohen Löhnen den geringsten Lohnsteuerabzug. Rechnet einer der Partner mit Arbeitslosigkeit oder anderen Lohnersatzleistungen, kann eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Änderungen können noch bis Ende Dezember beantragt werden.

Krankheitskosten

Ausgaben für die Gesundheit können sich steuerlich auswirken. Anerkannt werden etwa solche für den Zahnarzt, für Krankengymnastik oder eine Brille. Aber erst, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Die ist für jeden Steuerzahler individuell. Beispiel: Liegt das Einkommen bei einem Ehepaar (kinderlos) bei rund 52 000 Euro, liegt die Belastung bei sechs Prozent des Gesamtbetrags – also 3100 Euro.

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