Aus Kleidern rausgewachsen? Kein zusätzliches Geld für Hartz-IV-Kinder

Reichen die Regelleistungen beim ALG II auch für Kinderkleidung, die bekanntlich schnell zu knapp wird? Grundsätzlich ja, erklärte das Bundessozialgericht nun und wies die Klage einer Familie mit drei Kindern ab.
von  Abendzeitung
Kinderkleidung fällt nicht unter die Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger
Kinderkleidung fällt nicht unter die Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger © AP

KASSEL - Reichen die Regelleistungen beim ALG II auch für Kinderkleidung, die bekanntlich schnell zu knapp wird? Grundsätzlich ja, erklärte das Bundessozialgericht nun und wies die Klage einer Familie mit drei Kindern ab.

Kinder aus Hartz-IV-Familien haben bei Wachstumsschüben keinen Anspruch auf Sonderbedarf für Kleidung. “Wachstum bei Kindern ist der Normalfall”, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Kleidung gehöre zum regelmäßigen Bedarf und sei in der Hartz-IV-Regelleistung enthalten.

Die derzeitigen Vorschriften seien zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar rechtlich nicht haltbar. Karlsruhe habe aber eine Änderung der Gesetze erst ab 2011 gefordert.

“Das ist etwas unbefriedigend, weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf den Rücken der Kläger austragen”, sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching. Damit bestätigte der 14. Senat die bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Gewünscht: neue Winterkleidung

Im konkreten Fall hatte eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen 2006 für zwei ihrer drei Kinder ein zusätzliches Kleidergeld gefordert. Die damals drei und vier Jahre alten Kinder seien so schnell gewachsen, dass sie einen kompletten Satz Winterkleidung wie Schuhe, Handschuhe oder eine Winterjacke benötigten. Die Winterkleidung sollte als Erstausstattung gewertet werden. Nach dem Gesetz könnten auch Schwangere oder Kinder nach der Geburt eine Erstausstattung erhalten. Gleiches gelte bei einer krankheitsbedingten Änderung des Gewichts.

“Das muss dann auch für einen wachstumsbedingten Bedarf gelten”, sagte der Anwalt der Familie, Peter Frings. Es gehe schließlich um eine komplette Neuanschaffung für Kleidung. Außerdem könnten Kinder von Sozialhilfeempfängern solch einen Sonderbedarf einfordern. Könnten dies Kinder von Arbeitslosengeld-II-Beziehern nicht ebenfalls beanspruchen, werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, argumentierte die Familie. Das BSG wies ihre Klage jetzt in letzter Instanz ab.

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