Airline haftet - Sturz auf Fluggastbrücke
Ein Mann ist kurz vor dem Einstieg in ein Flugzeug gestürzt und brach sich eine Kniescheibe. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt zu Gunsten des Geschädigten.
Karlsruhe - Der Sturz eines Reisenden auf einer Fluggastbrücke kann Airlines teuer zu stehen kommen. Der Gang über eine solche Brücke oder eine Flugzeugtreppe in den Flieger gehöre zum Einsteigevorgang, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Luftverkehrsunternehmen haften demnach, wenn Passagiere unverschuldet wegen der spezifischen Gefahren eines solchen Übergangs zu Fall kommen. Bei der Fluggastbrücke könnten dies etwa der konstruktionsbedingt fehlende Handlauf, ein von der Höhe des Flugzeugeinstieges abhängiges Gefälle und die Gefahr von Kondenswasserbildung wegen unterschiedlicher Temperaturbereiche sein.
Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies es zurück. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, inwiefern einem Reisenden Schmerzensgeld zusteht, der im Februar 2013 vor seinem Flug von Düsseldorf nach Hamburg auf einer feuchten Stelle einer Fluggastbrücke ausgerutscht war und sich dabei die linke Kniescheibe gebrochen hatte
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