Kein Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Kann es sein, dass ein Mieter, der wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auszieht, keinen Schadenersatzanspruch hat? Ein aktuelles Urteil
München - Setzt ein Wohnungsbesitzer seinen Mieter wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfes vor die Tür, hat der Mieter zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt allerdings nicht unbedingt, wenn beide vorher einen Vergleich geschlossen haben. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 474 C 19752/11) entschieden. Der Mieter einer Einzimmerwohnung hatte Schadenersatz gefordert, nachdem seine Vermieterin ihm im Jahr 2008 gekündigt hatte, weil sie angeblich selbst in die Wohnung einziehen wollte. Der Mieter bezweifelte den Eigenbedarf und zog vor Gericht.
Der Prozess endete mit einem Vergleich, der Mieter bekam eine Umzugskostenbeihilfe von 2400 Euro. Als der Mieter dann allerdings merkte, dass seine Ex-Vermieterin tatsächlich nicht selbst in die Wohnung einzog und das Eigentum auf ihre Mutter übertrug, forderte er Schadenersatz und zog erneut vor Gericht.
Das Amtsgericht München wies seine Forderungen allerdings zurück. Zwar führe ein Vergleich nicht automatisch zum Verlust von Schadenersatzansprüchen, in diesem Fall sei er aber als „Schlussstrich“ unter den Mietvertrag zu verstehen gewesen. Schließlich habe der Mieter sich auf den Vergleich eingelassen, obwohl er den Eigenbedarf der Vermieterin nach wie vor bestritt. Der Mieterverein München kritisierte das Urteil scharf. „Es kann nicht sein, dass ein Mieter, der wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auszieht, keinen Schadenersatzanspruch hat“, sagte Sprecherin Anke Franz. „Fakt ist doch, dass der Mieter davon ausgeht, dass sein Vermieter in die Wohnung will und deshalb das Feld räumt. Wenn der Vermieter aber gar nicht in die Wohnung zieht, wurde er vorsätzlich von seinem Vermieter getäuscht und muss dann doch einen Ersatzanspruch für seine aufgewendeten Kosten haben.“