Google gibt in Prozess um E-Mail-Adresse im Impressum auf

Auf eine E-Mail nur eine automatische Standardantwort zu bekommen, kann ärgerlich sein. Wenn das bei einer Mail-Adresse im Impressum eines Internet-Diensteanbieters passiert, ist es rechtswidrig. Google hat die Revision gegen ein entsprechendes Urteil zurückgezogen.
dpa |
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Der US-Internetriese Google zog nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin zurück.
Omar Marques/SOPA Images via ZUMA Wire/dpa Der US-Internetriese Google zog nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin zurück.

Karlsruhe - Wer Dienste im Internet anbietet, muss im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Nutzer auch tatsächlich Kontakt aufnehmen können.

Der US-Internetriese Google zog nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin zurück.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war gegen Google vorgegangen, weil Nutzer auf ihre Mails nur eine automatische Standardantwort mit Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten erhalten hatten. Die eingehenden Mails wurden bei Google nicht gelesen. Das verstößt nach dem Urteil des Kammergerichts gegen das Telemediengesetz.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen reagierte erfreut darüber, dass das Urteil des Kammergerichts jetzt rechtskräftig ist. Allerdings sei damit die höchstrichterliche Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zu den Anforderungen an ein Impressum im Internet ausgeblieben, teilte die Rechtsexpertin der Verbraucherzentralen, Helke Heidemann-Peuser, mit.

"Diese wäre auch für andere Unternehmen wegweisend gewesen. Wir wünschen uns in solchen Fällen die Möglichkeit, vom Bundesgerichtshof ein Votum zu den allgemeinen Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen, zu bekommen."

In Paragraf 5 des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören Angaben, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post". (Az: I ZR 79/18)

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