BGH entscheidet zum "Recht auf Vergessenwerden" bei Google

Muss Google Suchtreffer zu negativen Berichten über Personen auf Verlangen löschen? In zwei konkreten Fällen urteilt der BGH erstmals auf Grundlage der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung.
dpa |
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Der BGH entscheidet erstmals zu zwei Klagen gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" im Internet auf Basis der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.
Lukas Schulze/dpa/dpa Der BGH entscheidet erstmals zu zwei Klagen gegen Google zum "Recht auf Vergessenwerden" im Internet auf Basis der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet heute über zwei Klagen gegen Google. Die Kläger wollen, dass in der Trefferliste der Internet-Suchmaschine bestimmte Artikel über sie nicht länger angezeigt werden. (Az. VI ZR 405/18 u.a.)

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 sind Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen.

In Karlsruhe klagt der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen. Er will, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein Finanzdefizit des Verbandes nicht länger gefunden werden. Im zweiten Fall sieht sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche in Misskredit gebracht.

Seit Mai 2018 gilt in der EU die neue Datenschutz-Grundverordnung. Der BGH urteilt erstmals auf dieser neuen Rechtsgrundlage.

© dpa-infocom, dpa:200727-99-935128/3

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