Rettungsgasse, Radweg & Co.: Das ändert sich 2017 im Straßenverkehr
München - Jedes Jahr bringt neue Gesetze und Regeln mit sich, in diesem Jahr hat sich einiges in der Straßenverkehrsordnung (StVO) getan. Besonders für Fahrradfahrer und E-Bike-Besitzer ändert sich einiges, unter anderem die Benutzung des Gehwegs. Wir zeigen, was Sie im neuen Jahr beachten müssen.
Neue Regeln für Radfahrer
Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war ( §2 StVO). Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Aufsichtspersonen ihre Kinder Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Gab es keinen Radweg, mussten die Eltern sogar auf der Straße fahren, die Kinder auf dem Gehweg.
Eine Begleitung auf dem Gehweg ist nun möglich, sofern die begleitende Person mindestens 16 Jahre alt ist. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder auch Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen (also nicht auf der Straße fahren).
Sonderzeichen "E-Bikes frei"
Auf Radwegen durften bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Die Regelung wurde jetzt der bisher geltenden Regelung für Mofas angepasst. Also: E-Biker (in Beamtendeutsch: „einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen“) dürfen ab sofort innerorts den Radweg benutzen, wenn dies durch entsprechende Beschilderung freigegeben ist. (§2 StVO)
Das tut sich 2017 alles in München
Außerorts dürfen Radwege grundsätzlich befahren werden. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint.
Neue Lichtzeichenregelung für Fahrradfahrer
Zum 01.01.2017 entfiel die sogenannte "Übergangsregelung" des § 37 StVO. Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Straße richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel der Autos. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, falls diese vorhanden ist. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel.
Diese Regelung ist bereits seit 2013 in Kraft, bislang galt aber eben noch diese Übergangsregelung, um den Kommunen Zeit zu geben, die Ampeln umrüsten zu können.
Neue Rettungsgasse
Diese Änderung betrifft Autofahrer: Die Rettungsgasse wird gesetzlich neu geregelt. Ab sofort ist die Rettungsgasse auf Fahrbahnen (ab zwei Fahrstreifen für eine Richtung) immer zwischen dem linken und dem unmittelbar daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. (§11 StVO)
Die Vereinheitlichung soll die Handlungssicherheit bei Verkehrsteilnehmern und somit die Sicherheit auf den Straßen erhöhen. Immer wieder kommt es vor allem auf Autobahnen zu Behinderungen der anfahrenden Rettungsfahrzeuge, weil Autofahrer gar keine oder eine falsche Rettungsgasse bilden
ABS-Pflicht für Motorräder
Motorräder, die neu zugelassen werden (Erstzulassung), müssen seit Januar ab einem Hubraum von 125 ccm mit einem Antiblockiersystem (ABS) der Bremsen ausgestattet sein.
Fragen Sie also vor dem Kauf lieber nach, andernfalls drohen ihnen neben einem Bußgeld auch eine nachträgliche (und unter Umständen) teure Nachrüstung.
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