Alltagsfrage: Darf ich mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren?

München - Der Frühling kommt – das bedeutet auch, dass die Menschen wieder vermehrt aufs Radl steigen. Doch bei einer Frage sind sich sowohl Auto- als auch Fahrradfahrer unsicher: Ist es erlaubt, den Fußgängerüberweg mit Fahrrad zu benutzen? Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) klärt auf.
Ein Fußgängerüberweg, der durch die typische Zebrastreifen-Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, richtet sich – wie der Begriff schon sagt – in erster Linie an Fußgänger. In § 26, Absatz eins der Straßenverkehrsordnung steht dazu: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten." Das heißt also: Radler haben auf dem Überweg Vorrang – allerdings nur dann, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben und somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.
Doch bedeutet das gleichzeitig auch, dass Fahrradfahrer ihr Gefährt nur schiebend über den Zebrastreifen bewegen dürfen? "Verboten ist es nicht, als Radfahrer über den Zebrastreifen zu fahren", so Josef Harrer vom ARCD. "Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da. Zusätzlich müssen sie Fußgängern, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren." Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden.