Zwei Jahre Ruhe für Urnen reicht: Umbettung der Asche in Sammelgrab möglich
München/Olching - Für Urnen reicht nach Auffassung des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichts eine Ruhezeit von zwei Jahren. Damit wiesen die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) am Mittwoch den Normenkontrollantrag einer Olchingerin ab. Die Friedhofssatzung der Kleinstadt Olching (Landkreis Fürstenfeldbruck), die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, sei gültig.
Verstoß gegen den postmortalen Würdeschutz?
Die Antragstellerin, die selbst Anwältin ist, wollte diese Regelung anfechten. Sie argumentierte, eine zweijährige Ruhezeit verstoße gegen den "postmortalen Würdeschutz". Zudem gelte das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschereste müssten genauso pietätvoll behandelt werden und hätten denselben Anspruch auf Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Gestorbene, für die eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte. Die Ruhezeit für Urnen von nur zwei Jahren bedeute daher auch eine Störung der Totenruhe.
Dieser Ansicht folgte der Bayerische Verwaltungsgerichthof nicht. Eine - pietätvoll vollzogene - Umbettung einer Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab verstoße nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Auch die Totenruhe sei nicht gestört. Bei der Umbettung der Urne werde nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen. Das sei ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne.
Anschauungen zur Totenruhe im steten Wandel
In Nachbarländern gebe es sehr unterschiedliche Regelungen zum Umgang mit Urnen, die Anschauungen befänden sich in einem stetigen Wandel. Somit könne der Senat nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit mit der Ruhezeitregelung verletzt sei.
Offen ist noch, ob die Olchingerin nun vor das Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zieht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen.
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