Zu laut? Streit um Eltern-Kind-Zentrum beschäftigt BGH

Ein Eltern-Kind-Zentrum in München entzweit die Gemüter: Ist der Familien-Treff für die Bewohner darüber zumutbar, obwohl im Haus nur ein Laden vorgesehen war? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) heute.
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Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug "Bundesgerichtshof". Foto: Uli Deck/Archivbild
dpa Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug "Bundesgerichtshof". Foto: Uli Deck/Archivbild

Karlsruhe/München - Ein Eltern-Kind-Zentrum in München entzweit die Gemüter: Ist der Familien-Treff für die Bewohner darüber zumutbar, obwohl im Haus nur ein Laden vorgesehen war? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) heute. Geklagt haben die Eigentümer einer Wohnung, die direkt über der Einrichtung liegt. Sie fühlen sich durch das Zentrum mit "Mini-Kindergarten", Sprach- und Musikkursen gestört - zumal es in dem Treff auch am Wochenende gesellig zugeht.

Aus Sicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) München ist die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum unzulässig. Die Teilungserklärung der Hausgemeinschaft sieht nur einen "Laden mit Lager" vor - und in einem Geschäft wird nicht gespielt, gesungen oder getanzt. Solche Aktivitäten ließen bereits nach der Lebenserfahrung eine deutlich störendere Geräuschentwicklung als bei einer Verkaufsstätte zum Betrieb von Waren erwarten, so das OLG. Der Betreiber des Zentrums hat dagegen Revision beim BGH eingelegt (V ZR 203/18).

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