Watzmann Therme in Berchtesgaden: Österreicher kippt Ungleichbehandlung

Weil er 2,50 Euro mehr zahlen musste als Einheimische Badegäste, fühlte sich ein österreichischer Thermen-Besucher diskriminiert. Er klagte vor Gericht, der Streit ging durch alle Instanzen. Jetzt hat er Recht bekommen - zehn Jahre nach seinem Besuch.
von  dpa/az
Die Watzmann-Therme in Berchtesgaden reagierte prompt: Ab sofort zahlt jeder den gleichen Preis.
Die Watzmann-Therme in Berchtesgaden reagierte prompt: Ab sofort zahlt jeder den gleichen Preis. © Watzmann Therme

München - Weil er 2,50 Euro mehr Eintritt für die Therme zahlen musste als Einheimische, ist ein Österreicher bis vors Bundesverfassungsgericht gezogen - mit Erfolg. Eine solche Preisgestaltung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wie die Richter am Dienstag in Karlsruhe mitteilten.

Die Watzmann-Therme in Berchtesgaden nahe der Grenze zu Österreich hatte allen Besuchern eine Ermäßigung gewährt, die aus den fünf Heimatgemeinden kamen, die das Bad betrieben. Der Österreicher musste dagegen vollen Eintritt zahlen.

Ab sofort zahlen alle den gleichen Eintritt

Das Freizeitbad reagierte prompt auf die Entscheidung: "Ab sofort entfällt der Einheimischentarif", sagte Geschäftsführer Christoph van Bebber der dpa. "Wir respektieren dieses Urteil." Die Ermäßigung für Einheimische habe etwa zehn Prozent ausgemacht.

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Der Österreicher hatte seit zehn Jahren für sein Recht gestritten. In den Vorinstanzen war er jedoch stets gescheitert. "Daher sind wir bislang auch nicht tätig geworden", sagte van Bebber. Viel Zeit verstrich nach seinen Angaben jedoch auch, ohne dass etwas passierte: 2008 sei der Fall in Karlsruhe angekommen, doch erst im vergangenen Jahr sei die Therme deswegen vom Gericht kontaktiert worden.

EU Recht verbietet Diskriminierung

Die Urteile der Vorinstanzen ließen sich "unter keinem Blickwinkel nachvollziehen", sagten nun die Richter am Bundesverfassungsgericht. Zwar könnten Gemeinden ihre Einwohner bevorzugen - aber nur, wenn es dafür gute Gründe gebe, also zum Beispiel Auswärtige besonderen Aufwand verursachten. Das Bad sei aber gerade dafür ausgelegt, auch Besucher von weit her anzulocken.

Im Zweifel hätte das Oberlandesgericht München den Europäischen Gerichtshof einschalten müssen, hieß es. Denn auch EU-Recht verbietet Diskriminierung. Das Amtsgericht Laufen muss nun noch einmal entscheiden.

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