Was Sie wissen müssen, wenn es über Nacht geschneit hat
Jetzt geht der Winter richtig los: Schnee und Eis sorgen in den nächsten Tagen für spiegelglatte Gehwege. Die AZ erklärt: Wer muss streuen und räumen? Und wer haftet wenn etwas passiert?
NÜRNBERG Die ärgerliche Seite des Winters: Immer wieder rutschen Fußgänger auf glatten Gehwegen aus! Die AZ hat die wichtigsten Urteile rund ums Thema Streu- und Räumpflicht zusammengestellt:
Wer muss streuen und Schnee räumen?
Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter ist die Stadt. In der Regel überträgt sie diese Verpflichtung auf die Eigentümer und Vermieter (BGH VI ZR 126/07). Wer nicht selbst fegen oder streuen will, kann einen professionellen Winterdienst oder den Hausmeister beauftragen. Diese Kosten müssen die Mieter tragen. Im Mietvertrag kann der Eigentümer die winterlichen Arbeiten auch direkt an den Mieter übertragen. Steht davon nichts im Vertrag, müssen Mieter nicht streuen oder fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter (OLG Frankfurt 16 U 123/87). Auch wenn der Eigentümer die Winterpflichten an die Mieter weitergegeben hat, muss er kontrollieren, ob die ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachkommen (OLG Köln 19 U 37/95).
Wo muss gestreut und geräumt werden?
Die Räum- und Streupflichten beziehen sich in erster Linie auf den Eingangsbereich, die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Der geräumte Streifen muss so breit sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. 1,00 bis 1,20 Meter genügen (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Beim Weg zu den Mülltonnen oder Parkplätzen reicht ein halb so breiter Streifen aus (OLG Frankfurt 23 U 195/00). Es gilt der Grundsatz: Bei Glatteis ist Streuen wichtiger als Schnee fegen (BHG III ZR 165/66).
Wann und wie oft muss gestreut und gekehrt werden?
Die Räum- und Streupflichten richten sich nach dem allgemeinen Verkehr. Ab 7 Uhr können Passanten darauf vertrauen, dass gestreut ist. (OLG Koblenz 5 U 101/08). Normalerweise endet die Winterpflicht gegen 20 Uhr (Brandenburgisches OLG 5 U 86/06). Ausnahme: Ist abends abzusehen, dass es zu Glatteisbildung kommt, muss vorbeugend gestreut werden! Häufig ist an Sonn- und Feiertagen ein um ein bis zwei Stunden späterer Beginn festgelegt. Andere Zeiten gelten auch für Firmen, Kinos und Restaurants. Hier müssen die Verantwortlichen auch nach 20 Uhr streuen und fegen (BGH VI ZR 125/83). Bei Dauerschneefall und anhaltender Glätte muss zwar nicht nonstop gestreut werden, aber mehrmals täglich (BGH VI ZR 49/03).
Wie sieht’s bei Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit aus?
Steht der Winterdienst im Mietvertrag, muss der Mieter die Arbeiten machen. Job, Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung! Der Mieter muss sich nach einer Vertretung umsehen.
Wer haftet?
Wenn Passanten stürzen, können sie vom Streupflichtigen Schadensersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern (BGH VI ZR 126/07). Wer ausgerechnet die Straßenseite nutzt, die erkennbar nicht gestreut oder geräumt ist, handelt leichtfertig und hat Mitschuld (LG Trier 3 S 100/03).
Versicherungsschutz bietet die Haus- und Gebäudeversicherung für den Vermieter, unter Umständen aber auch für den streupflichtigen Mieter, wenn er die Versicherung über die Betriebskostenabrechnung zahlt. Andernfalls hilft Mietern eine private Haftpflichtversicherung. Larissa Fleischmann
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