Verkehr im Augsburger Bordell nur mit Kondom
AUGSBURG - Die Stadt hatte in dem Etablissement ungeschützten Oralverkehr beanstandet - und hat vom Verwaltungs- gericht recht bekommen. Das hat die Klage der Bordell-Geschäftsführerin gegen die Kondompflicht abgewiesen.
Damit wurde ein Bescheid der Stadt Augsburg für rechtmäßig erklärt, der dem Bordell unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10 000 Euro auferlegt hatte, jegliche Ausübung ungeschützten Geschlechtsverkehrs zu unterbinden. Die Klägerin hatte gegen den Bescheid angeführt, eine Überwachung der Kunden sei nicht lückenlos zu gewährleisten.
Die Stadt hatte in dem Etablissement vor allem ungeschützten Oralverkehr beanstandet. Dieser müsse nach dem bayerischen Infektionsschutzgesetz zur Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten und deren Weiterverbreitung untersagt werden. Hinzu komme die Bayerische Hygieneverordnung, wonach weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden verpflichtet seien, beim Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden.
„Selbstständige Tätigkeit"
Die Geschäftsführerin des Bordells hatte über ihren Anwalt dagegen angeführt, die in dem Haus beschäftigten Frauen führten eine „selbstständige Tätigkeit“ aus, auf die sie keinen Einfluss habe. Sie sei faktisch nicht in der Lage, ungeschützten Oralverkehr in jedem Fall zu unterbinden. Die Auflage der Stadt sei unzumutbar und durch eine „Generalhaftungspflicht“ nicht umzusetzen. Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht und erklärte in der Urteilsbegründung, die städtischen Auflagen seien rechtmäßig und erfüllbar. (dpa)
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