Urteil: Wärmedämmung endet an der Grundstücksgrenze

München (dpa/lby) - Hausbesitzer haben im Regelfall kein Recht, mit der Wärmedämmung ihrer Außenwände die Nachbarn zu beeinträchtigen. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Baupläne eines unterfränkischen Hausbesitzers aus einer nicht genannten Ortschaft gestoppt, der mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter auf das Nachbargrundstück vordringen wollte.
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Ein Arbeiter befestigt eine Styroporplatte zur Wärmedämmung an einer Hausfassade.
Armin Weigel/dpa Ein Arbeiter befestigt eine Styroporplatte zur Wärmedämmung an einer Hausfassade.

München (dpa/lby) - Hausbesitzer haben im Regelfall kein Recht, mit der Wärmedämmung ihrer Außenwände die Nachbarn zu beeinträchtigen. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Baupläne eines unterfränkischen Hausbesitzers aus einer nicht genannten Ortschaft gestoppt, der mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter auf das Nachbargrundstück vordringen wollte. Erlaubt ist Wärmedämmung der eigenen Hauswände auf dem Nachbargrundstück demnach nur dann, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Das Haus des Mannes reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze, so dass eine Außendämmung der Fassade ohne Vordringen auf den Grund des Nachbarn gar nicht möglich wäre. Da der betreffende Nachbar aber keine 18 Zentimeter fremder Wärmedämmung auf seinem Grundstück dulden wollte, zog der Bauherr vor Gericht. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch einen Teilerfolg erzielt, in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Würzburg verlor er.

Nun hat auch das Oberste Landesgericht in der dritten Instanz die Klage abgewiesen. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Gerichte in anderen Bundesländern notwendigerweise ebenso urteilen müssten. Strittig war in diesem Fall eine bayerische Landesvorschrift, die den "Überbau durch Wärmedämmung" regelt.

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