Urteil: Väter müssen uneheliche Kinder nicht besuchen

Auch wenn Kinder prinzipiell einen Anspruch darauf haben, getrennt lebende Elternteile zu treffen: Ein Erzeuger muss seinen unehelichen Sohn nicht sehen, wenn er das unter keinen Umständen möchte, urteilten die Richter in Karlsruhe.
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Auch wenn Kinder prinzipiell einen Anspruch darauf haben, getrennt lebende Elternteile zu treffen: Ein Erzeuger muss seinen unehelichen Sohn nicht sehen, wenn er das unter keinen Umständen möchte, urteilten die Richter in Karlsruhe.

Eltern können im Normalfall nicht gegen ihren Willen zu Besuchen bei ihren Kindern gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Vaters entschieden, der jeglichen Umgang mit seinem aus einem Seitensprung stammenden Sohn ablehnt. Nach einem Urteil vom Dienstag haben Kinder zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch, ihre anderswo lebenden Eltern zu treffen. Allerdings sei staatlicher Zwang in solchen Fällen «in der Regel» nicht geeignet.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte das Urteil: «Es macht deutlich, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt steht», sagte sie in Karlsruhe. Die gesetzliche Regelung sei bestätigt worden. Nun müssten die Familiengerichte - im Gespräch mit Kindern, Eltern und Sachverständigen - sorgfältig prüfen, ob im Einzelfall ein Umgangszwang für das Kind förderlich sei. Der Erste Senat gab einer Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg statt, das vor vier Jahren den Anspruch des inzwischen neunjährigen Jungen auf Besuche seines Vaters durchsetzen wollte und dazu Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro angedroht hatte.

Grundsätzliche Plicht, sich zu kümmern

Der Vater war nach der Affäre zu seiner Ehefrau zurückgekehrt und zahlt Unterhalt für den nichtehelichen Sohn, lehnt aber persönliche Treffen ab. Das OLG muss nun erneut entscheiden. Die Karlsruher Richter sehen hier allerdings kaum Spielraum für einen Umgangszwang. Nach den Worten der Richter gehört zur Elternverantwortung grundsätzlich auch die Pflicht, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und nicht lediglich Unterhalt zu zahlen. Der 1998 eingeführte eigene Anspruch von Kindern auf Umgang mit den Eltern sei daher verfassungsgemäß. «Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern», sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.

Erzwungener Umgang im Prinzip zumutbar

Dem Wohl des Kindes komme es zugute, wenn es die Möglichkeit erhalte, Vater und Mutter kennenzulernen und mit ihnen vertraut zu werden. Die Zuwendung der Eltern trage wesentlich dazu bei, «dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt», heißt es in der Entscheidung. Deshalb sei den Eltern - zumindest im Prinzip - ein erzwungener Umgang zumutbar.

In der Regel allerdings, so das Gericht, läuft eine zwangsweise Durchsetzung von Besuchen den Interessen des Kindes zuwider. Denn beim Umgang mit eigenen Kindern werde von den Eltern nicht nur bloße Anwesenheit, sondern auch emotionale Zuwendung erwartet. Der Widerwille des Vaters, seinen Sohn zu sehen, werde vom Kind als Ablehnung seiner Person empfunden. «Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt», heißt es in der Entscheidung.(dpa)

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