Urteil: Radeln im Winter nicht fahrlässig

München (dpa/lby) - Radeln im Winter ist nicht per se fahrlässig - auch nicht, wenn die Wege nicht geräumt sind. Das Landgericht München II sprach damit einer Fahrradfahrerin 8000 Euro Schmerzensgeld zu, die im Januar 2013 an einer Unterführung am S-Bahnhof Puchheim auf winterlich glatter Straße gestürzt war.
von  dpa
Eine Frau fährt mit ihrem Fahrrad über eine schneebedeckte Straße. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild
Eine Frau fährt mit ihrem Fahrrad über eine schneebedeckte Straße. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild © dpa

München (dpa/lby) - Radeln im Winter ist nicht per se fahrlässig - auch nicht, wenn die Wege nicht geräumt sind. Das Landgericht München II sprach damit einer Fahrradfahrerin 8000 Euro Schmerzensgeld zu, die im Januar 2013 an einer Unterführung am S-Bahnhof Puchheim auf winterlich glatter Straße gestürzt war. Die damals 61-Jährige, die mit dem Radl von Eichenau nach Puchheim gefahren war, zog sich einen komplizierten Bruch des linken Oberarms zu.

Die Frau, die bis heute unter den Folgen leidet, forderte von der Stadt Puchheim und der Winterdienstfirma 12 000 Euro Schmerzensgeld, etwa 3500 Euro Verdienstausfall und weitere Beträge für Behandlungen. Ihrer Ansicht nach waren bei Schneefall und eisigen Temperaturen Unterführung und Fahrradweg nicht genügend geräumt.

Die Stadt hingegen gab an, es sei ausreichend geräumt und gestreut gewesen. Generell bestehe in dem Bereich gar keine Räum- und Streupflicht. Radfahrer hätten im Winter keinen Anspruch darauf, dass Radwege geräumt würden. Sie könnten legalerweise die Straße benutzen, wenn der Radweg nicht geräumt werde. Wer im Übrigen bei solcher Witterung nicht zu Fuß gehe, gefährde sich selbst.

Das Gericht war aber Ansicht, dass man auch bei Schnee und Eis Radfahren darf. Das sei nicht per se fahrlässig. Es hebe keine generelle Pflicht, bei Schnee und Eis nicht Fahrrad zu fahren, genauso wenig, wie es eine Pflicht für Autofahrer gibt, bei schlechtem Wetter und Dunkelheit nicht mit dem Auto zu fahren. Allerdings treffe die Frau zu 25 Prozent eine Mitschuld. Sie konnte erkennen, dass nicht geräumt war und die Unterführung gefährlich zu befahren war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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