Urteil: Bayerns Polizisten dürfen keine Tattoos haben - die Begründung des Gerichts

Darf ein bayerischer Polizist sich sichtbar tätowieren lassen? Darüber hat am Mittwoch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München.entschieden.
John Schneider
John Schneider
|
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Bild mit Unterschrift
Bild mit Unterschrift

München - Hawaii war ein Traum. Jürgen P. (42) und seine Frau Antje verbrachten ihre Flitterwochen 2008 mitten im Pazifik. Fünf Jahre später kam dem Polizeioberkommissar die Idee, sich zur Erinnerung an die schönen Tage dort den hawaiianischen Gruß "Aloha" auf den Unterarm tätowieren zu lassen. Er stellte einen entsprechenden Antrag bei seinem Dienstherrn – und bekam eine Absage.

Warum, fragt er sich: "Eine Tätowierung macht mich doch nicht zu einem schlechteren Menschen oder einem schlechteren Polizisten."

 

Bild mit Unterschrift
Bild mit Unterschrift

Jürgen P. klagte und verlor in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Ansbach. Also legte er Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in München ein. Zur Verhandlung in der Ludwigstraße hat der Beamte des Polizeipräsidiums Mittelfranken am Mittwoch seine Frau mitgebracht.

Doch er scheitert erneut. Der 3. Senat des VGH weist die Berufung zurück. Der Grund: Der Dienstherr habe mit dem Artikel 75, Absatz 2 des Bayrischen Beamtengesetztes die Handhabe zur Regulierung. Dort steht: "Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen."

Tattoos als "Nivellierung" des "Autoritätsvorsprungs"

Die Vertreter des Freistaats hatten zuvor erklärt, warum sichtbare Tattoos bei der Polizei nicht erwünscht sind: Die Uniform stelle einen Autoritäts-"Vorsprung" dar, der durch ein Tattoo "nivelliert" werde. Sprich, wer als Polizist ein Tattoo zur Uniform trägt, muss mit mehr Widerstand rechnen.

Jürgen P. sieht das nicht ein. Nach dem Urteil sagt er: "Ich bin schon enttäuscht. Und ich verstehe es auch nicht." So wie Rainer Nachtigall, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft: "Wir haben jetzt unterschiedliche Rechtslagen in unterschiedlichen Bundesländern." Bleibt nur der Gang zum Bundesverwaltungsgericht. Oder Jürgen P. übt sich in Geduld. Denn die Toleranz in puncto Erscheinungsbild von Polizisten wächst. So wurde erst 2006 die Bestimmung gekippt, dass die Haare von Polizisten nicht länger als bis zum Kragen reichen dürfen.

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.