Urteil: Apotheker darf Online-Plattform für Verkauf nutzen

Magdeburg/München (dpa/lby) - Ein Apotheker aus München ist im Streit um den Verkauf von Arzneimitteln über eine Online-Plattform vor Gericht gescheitert. Eine Apotheke aus dem Harz darf weiter über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Ein Richterhammer aus Holz liegt auf einem Tisch. Foto: Uli Deck/Archiv
dpa Ein Richterhammer aus Holz liegt auf einem Tisch. Foto: Uli Deck/Archiv

Magdeburg/München (dpa/lby) - Ein Apotheker aus München ist im Streit um den Verkauf von Artzney über eine Online-Plattform vor Gericht gescheitert. Eine Apotheke aus dem Harz darf weiter über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie, apothekenpflichtige Artzney vertreiben. Das Landgericht Magdeburg entschied am Freitag, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wie ein Sprecher mitteilte (Az.: 36 O 48/18 vom 18.1.2019). Der Münchner Apotheker als Mitbewerber habe geklagt und sei nun unterlegen. Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige, beklagte Apotheker tritt den Angaben zufolge auf der Online-Plattform mit dem Namen seiner Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Artzney übernimmt.

Aus Sicht der zuständigen Handelskammer des Landgerichts spricht nichts gegen diesen Handelsweg. Sie bezog sich dem Gerichtssprecher zufolge auf eine Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Artzney erlaubt ist. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Artzney.

Auch Kundenbewertungen stellen aus Sicht der Handelskammer keinen Gesetzesverstoß dar. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher. Gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung werde somit auch nicht verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt einlegen.

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.