Urteil: Airline muss Betrunkene nicht mitfliegen lassen

München (dpa/lby) - Eine Fluggesellschaft muss betrunkene Passagiere nicht mitfliegen lassen. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.
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Ein Flugzeug setzt beim Sonnenaufgang zum Landeanflug an. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Archivbild
dpa Ein Flugzeug setzt beim Sonnenaufgang zum Landeanflug an. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Archivbild

München (dpa/lby) - Eine Fluggesellschaft muss betrunkene Passagiere nicht mitfliegen lassen. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Mann aus Niedersachsen hatte einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil die Airline sich geweigert hatte, ihn und seine Ehefrau nach einer Pazifikkreuzfahrt aus Australien zurückfliegen zu lassen. Die Begründung: Sie seien zu betrunken und damit fluguntauglich. Sie mussten das Flugzeug verlassen und einen neuen Flug für den kommenden Tag buchen - nach Klägerangaben für rund 1750 Euro. Das Geld forderte er vor Gericht nun vom Reiseveranstalter zurück, zusätzlich zu 600 Euro Schadenersatz für Umsatzverlust, der ihm als Rechtsanwalt durch den verspäteten Rückflug mindestens entstanden sei.

Das Gericht bezog für sein Urteil unter anderem die Aussage einer Stewardess in einem anderen Zivilprozess in Frankfurt zu dem Streitfall ein. Demnach habe das Paar nicht geradeaus zu seinen Sitzen gehen können. Der Kläger, der noch vor dem Hinsetzen ein Glas Champagner forderte, habe sich anlehnen müssen, um nicht umzufallen. Der Flugkapitän habe dann entschieden, der Mann werde nicht von Brisbane bis Dubai durchhalten - und das Ehepaar des Flugzeugs verwiesen.

Das war das gute Recht der Airline, wie das Münchner Amtsgericht urteilte. Die Fluguntauglichkeit der Passagiere sei glaubhaft nachgewiesen. "Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies ist nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen", hieß es in dem rechtskräftigen Urteil.

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