Unfall beim Seifenkistenrennen: Gericht weist Klage ab

München/Thannhausen (dpa/lby) - Nach einem Unfall bei einem Seifenkistenrennen gibt es für die Stadt Thannhausen (Landkreis Günzburg) keine rechtlichen Konsequenzen. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies am Donnerstag die Klage eines Mannes ab, der sich bei dem Rennen verletzt hatte.
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Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: picture alliance / Peter Steffen/dpa/Symbolbild
dpa Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: picture alliance / Peter Steffen/dpa/Symbolbild

München/Thannhausen (dpa/lby) - Nach einem Unfall bei einem Seifenkistenrennen gibt es für die Stadt Thannhausen (Landkreis Günzburg) keine rechtlichen Konsequenzen. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies am Donnerstag die Klage eines Mannes ab, der sich bei dem Rennen verletzt hatte. Schon während der mündlichen Verhandlung Ende Juni hatte das Gericht "keine groben Versäumnisse" am Sicherheitskonzept erkannt. "So eine Rennstrecke für Seifenkisten kann nicht wie eine Formel-1-Strecke abgesichert werden", hieß es vonseiten der Richter.

Der Mann hatte die Stadt als Veranstalter des Seifenkistenrennens verklagt, weil eine damals sieben Jahre alte Teilnehmerin in einer Kurve von der Strecke abkam und ihn anfuhr. Laut dem Kläger hatte der Veranstalter für das Rennen im Juni 2018 keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.

Gerade die Aussage eines Zeugen, der für die Streckenführung und die Sicherheit des Rennens zuständig war, deute auf eine "akribische Arbeitsweise" im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorkehrungen hin, hieß es in der Verhandlung von Seiten des Gerichtes. Urteilsgründe wurden am Donnerstag noch nicht bekannt.

Durch den Zusammenprall hatte der Mann Verletzungen an der Schulter und einen Meniskusriss erlitten. Nach eigenen Angaben war er etwa ein Jahr krankgeschrieben und wurde dreimal operiert. Das Landgericht Memmingen hatte die Klage in vorheriger Instanz abgewiesen, nun wurde auch die Berufung abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu (Az. 22 O 1004/19).

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