Trotz VGH-Entscheidung: Söder will generelle Bar-Öffnung verhindern

München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot, reine Bars und Kneipen drinnen zu öffnen, vorläufig gekippt. Das gab das Gericht am Freitag bekannt. Damit hat der VGH einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.
Gemäß §15 Absatz 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BayIfSMV mussten Bars und Kneipen, die reine Schankbetriebe sind und keine Speisen anbieten, ihre Innenbereiche weiter geschlossen halten. Lokalitäten, in denen auch gegessen werden konnte, durften unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln hingegen öffnen.
Bars und Kneipen in Bayern dürfen wieder öffnen
"Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt", heißt es in der Mitteilung.
Und weiter: "Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden." Das habe sich in der Zwischenzeit aber geändert. Deshalb gelten nun die gleichen Regeln wie für Restaurants. Discos und Clubs sind von der Entscheidung nicht betroffen: Sie müssen ihre Pforten weiter geschlossen halten.
Gegen die VGH-Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Söder lehnt generelle Öffnung auch nach VGH-Urteil ab
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder lehnt eine generelle Öffnung von Bars und Kneipen auch nach dem VGH-Urteil ab. "Aus unserer Sicht wird es eine reine Freigabe von Bars und diesen Einrichtungen jetzt nicht geben", sagte der CSU-Chef am Freitag nach einer Klausur des Parteivorstands in Gmund am Tegernsee. Er kündigte an, dass das Kabinett am Dienstag das weitere Vorgehen festlegen werde.
Söder betonte, das Urteil halte zwar eine generelle Schließung nicht mehr für verhältnismäßig, Einschränkungen wie eine Koppelung an die Inzidenzwerte oder andere Auflagen seien aber ausdrücklich zulässig. Denkbar seien etwa spezielle Regelungen zur Sperrstunde, zum Alkoholausschank oder zu einer Sitzplatzpflicht.
Ziel sei es, ein neues Konzept zu erstellen, welches den Sommer über trage, sagte Söder. Für die klassische Nachtgastronomie habe dies aber zunächst keine Auswirkungen.