Skitourengeher klagt gegen Sperrung von Pisten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München muss über ein Wintersportproblem entscheiden. Ein junger Förster streitet seit Dienstag in zweiter Instanz gegen die Sperrung von Skipisten im Raum Garmisch-Partenkirchen.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München muss über ein Wintersportproblem entscheiden. Ein junger Förster streitet seit Dienstag in zweiter Instanz gegen die Sperrung von Skipisten im Raum Garmisch-Partenkirchen für den Trendsport Skitourengehen.

München  –  Vor dem Verwaltungsgericht München hatte er weitgehend Erfolg; demnach müssen die Sperren außerhalb der Zeit der Pisten-Präparierung beseitigt werden. Dem Kläger geht das nicht weit genug, er will die Sperren total aufgehoben sehen. Berufung hat auch die Bayerische Zugspitzbahn als Betreiberin der Pisten eingelegt.

Das Unternehmen beruft sich auf seine Verkehrssicherungspflicht. Sein Anwalt machte in der mündlichen Verhandlung aber auch keinen Hehl aus den wirtschaftlichen Interessen im Hintergrund. Er sprach von einem „knallharten Konkurrenzkampf“. Zu befürchten sei eine Abwanderung der Skiläufer ins benachbarte Österreich, wo weite Teile der Pisten für die Skitourengeher gesperrt seien.

Der Oberlandesanwalt schlug sich auf die Seite der Zugspitzbahn. Bei den Abfahrten handle es sich „um Flächen, die das Unternehmen erworben und hergerichtet hat“. Da sei viel Geld geflossen, die Zugspitzbahn habe „ein berechtigtes Interesse, dass die Skiläufer kommen“. Diese machten einen viel höheren Prozentsatz der Erholungsuchenden aus, und „sie können ihren Sport nur auf den Pisten ausüben“, ergänzte der Anwalt der Bahn. Den Tourengehern stünden auch andere Strecken zur Verfügung.

Die Zugspitzbahn hatte die Sperrung der Abfahrten Hausberg-, Kreuzeck- und Osterfeldergebiet in der Saison 2012/2013 nach Artikel 33 des Bayerischen Naturschutzgesetzes angezeigt. Dort heißt es: „Sperren können errichtet werden, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde“. Ob dies durch eine erhebliche Erwerbsminderung der Fall ist, muss der VGH nun prüfen. Unabhängig von seiner Entscheidung steht eine sicherheitsrechtliche Anordnung des Marktes Garmisch-Partenkirchen einer Nutzung der Pisten durch die Tourengeher im Wege, dagegen ist ein weiteres Verfahren anhängig.

 

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.