Silikonskandal: Neue OLG-Verhandlung über Schadenersatz

Minderwertige Brustimplantate: Der Revisionsprozess zwischen der AOK Bayern und dem TÜV Rheinland umfasst die Fälle von 26 Frauen, für die die AOK Operationskosten erstattet hatte.  
von  dpa
Der französische Hersteller PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diese Zwecke nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft.
Der französische Hersteller PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diese Zwecke nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. © Guillaume Horcajuelo/EPA FILE/dpa

Minderwertige Brustimplantate: Der Revisionsprozess zwischen der AOK Bayern und dem TÜV Rheinland umfasst die Fälle von 26 Frauen, für die die AOK Operationskosten erstattet hatte.

Karlsruhe/München - Einen Schadenersatz-Streit im Skandal um minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon hat der Bundesgerichtshof (BGH) an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurückverwiesen.

Der VII. Zivilsenat hob am Donnerstag das Urteil des OLG auf, das eine Haftung des TÜV Rheinland schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen hatte. Die AOK Bayern hatte für 26 Patientinnen Operationskosten von zusammen mehr als 50.000 Euro eingefordert, bei denen reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) ausgetauscht worden waren. (Az. VII ZR 151/18)

BGH: Kommt eine Haftung des TÜV Rheinland in Frage?

Nach dem BGH-Urteil muss das OLG aber inhaltlich prüfen, ob eine Haftung des TÜV Rheinland in Frage kommt. Das Unternehmen hatte Qualitätssicherung und Dokumentation von PIP geprüft, damit der Hersteller CE-Kennzeichen an seinen Produkten als Voraussetzung für den Einsatz in Deutschland anbringen konnte.

PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diesen Zweck nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an und wurde liquidiert.

Der TÜV Rheinland hatte als sogenannte Benannte Stelle Qualitätssicherung und Dokumentation von PIP geprüft, damit der Hersteller CE-Kennzeichen an seinen Produkten anbringen konnte. Diese sind nach dem Medizinproduktegesetz Voraussetzung für den Einsatz in Deutschland. Die Einhaltung der Regeln diene dem Schutz der Gesundheit der Empfänger.

Silikonskandal: Wie können die TÜV-Prüfer durchgreifen?

"Die Gewährleistung dieses Schutzes obliegt dabei nicht allein dem Hersteller selbst, sondern auch der Benannten Stelle", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp in der Urteilsbegründung. Die Benannte Stelle diene nicht nur dem Hersteller, "sondern gerade auch den Endempfängern der Medizinprodukte".

PIP hatte nur dann ordnungsgemäße Implantate produziert, wenn der TÜV Rheinland oder französische Behörden im Unternehmen waren, und anschließend wieder Industriesilikon eingesetzt. Die Anwältin des TÜV Rheinland hatte in der Verhandlung im vergangenen September argumentiert, die Prüfer hätten keine Zwangsmöglichkeiten und könnten nicht durchgreifen.

Silikonskandal: OLG soll Schuldhaftung eruieren

Pamp hielt dem in der Urteilsbegründung entgegen, dass die Prüfer zum Beispiel das Recht zu unangemeldeten Besuchen hätten und bei Verdacht einzelne Produkte prüfen könnten. Nach Überzeugung des Senats ist eine Haftung der Benannten Stelle auch deswegen sinnvoll, weil sonst das Verfahren, das im europäischen Medizinprodukterecht an die Stelle eines behördlichen Zulassungsverfahrens trete, infrage gestellt und entwertet werde. Angesichts der von fehlerhaften Medizinprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren sei ein individueller Schadenersatzanspruch sinnvoll, sagte der Vorsitzende Richter.

Der Senat habe aber nicht festgestellt, dass der TÜV Rheinland im Ergebnis hafte. "Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus unserem Urteil nicht", sagte Pamp. Ob die Voraussetzungen für eine Schuldhaftung vorliegen, muss jetzt das OLG feststellen. In einer früheren Entscheidung hatte der BGH-Senat festgestellt, dass einer betroffenen Frau aus Ludwigshafen kein Schadenersatz vom TÜV Rheinland zusteht.

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