Sicherungsverwahrung für rückfälligen Kinderschänder

Das Münchner Landgericht hat gegen einen mehrmals einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter in der Neuauflage seines Prozesses wegen Kindesmissbrauchs am Montag die Sicherungsverwahrung ausgesprochen.
dpa |
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Das Münchner Landgericht hat gegen einen mehrmals einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter in der Neuauflage seines Prozesses wegen Kindesmissbrauchs am Montag die Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen.

München –  In der ersten Verhandlung hatte eine andere Strafkammer auf die Maßregel verzichtet, weil die gesetzlich erforderliche Voraussetzung künftig drohender schwerster Sexualtaten nicht erfüllt sei. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf.

Der jetzt 66 Jahre alte Angeklagte ist seit 1976 immer wieder wegen Kindesmissbrauchs bestraft worden. Er verübte die Übergriffe meist im Schlauchsee, so auch im jüngsten Fall. Im Mai 2011 war er mit einem erst vierjährigen Mädchen auf einen See hinaus gepaddelt und hatte sich an dem Kind vergangen.

Das Erstgericht verurteilte den notorischen Sexualtäter zu vier Jahren und neun Monaten Haft, sah aber von der Sicherungsverwahrung ab. Seine jüngste Verfehlung sei an der unteren Grenze des Tatbestandes gewesen und begründe nicht die vom Gesetz geforderte Gefahr künftiger „schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision ein.

Der Angeklagte habe sich früher schwererer Übergriffe als im vorliegenden Fall schuldig gemacht und sei immer wieder rückfällig geworden. Für die Zukunft seien schwere Sexualstraftaten nicht auszuschließen, begründete der Vorsitzende Richter die Sicherungsverwahrung – gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen. Die Höhe der Haftstrafe blieb unberüht.

 

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