Sicherungsverwahrung bewährt sich vor europäischem Gericht

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter hat sich erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewährt. Ein verurteilter Mörder aus Deutschland, der durch seine Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte verletzt sah, scheiterte am Dienstag endgültig vor dem Straßburger Gericht (Beschwerdenummern 10211/12 und 27505/14).
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Ein Justizvollzugsbeamter mit einem Schlüssel an der Tür in einer Justizvollzugsanstalt. Foto: Markus Scholz/Archiv
dpa Ein Justizvollzugsbeamter mit einem Schlüssel an der Tür in einer Justizvollzugsanstalt. Foto: Markus Scholz/Archiv

Straßburg - Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter hat sich erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewährt. Ein verurteilter Mörder aus Deutschland, der durch seine Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte verletzt sah, scheiterte am Dienstag endgültig vor dem Straßburger Gericht (Beschwerdenummern 10211/12 und 27505/14).

Der Beschwerdeführer hatte 1997 im Alter von 19 Jahren in Niederbayern eine Joggerin ermordet. Seit dem Ende seiner Jugendhaft im Jahr 2008 sitzt er in Sicherungsverwahrung, aktuell im bayerischen Straubing.

Die deutschen Gerichte hätten mittels Expertengutachten hinreichend dargelegt, dass der Mann an sexuellem Sadismus leide und in Freiheit weitere Straftaten begehen könnte, argumentierte das Gericht. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht willkürlich gewesen und habe nicht gegen das Recht auf Freiheit verstoßen. Außerdem unterstrichen die Richter, dass die Unterbringung des Mannes vor allem darauf abgezielt habe, seine psychische Störung zu behandeln. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht als Strafe anzusehen - damit sei auch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht verletzt worden.

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung war im Jahr 2013 angepasst worden. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland mehrfach deswegen verurteilt - unter anderem, weil sich die Lebensbedingungen der Gefangenen früher nur unwesentlich von denen im regulären Strafvollzug unterschieden. Zuletzt hatte sich das Straßburger Gericht mit der Neugestaltung aber wiederholt zufrieden gegeben.

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