Schlechtere Steuerklasse für Seitensprung-Kinder

Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder. Anstelle der Steuerklasse I gilt laut Erbschaftsteuergesetz für Nachlass und Schenkungen ihres leiblichen Vaters die für Kinder teurere Steuerklasse III.
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Ein Schild mit der Aufschrift "Bundesfinanzhof" ist am Bundesfinanzhof zu sehen. Foto: Carsten Hoefer/dpa/Archivbild
dpa Ein Schild mit der Aufschrift "Bundesfinanzhof" ist am Bundesfinanzhof zu sehen. Foto: Carsten Hoefer/dpa/Archivbild

München - Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder. Anstelle der Steuerklasse I gilt laut Erbschaftsteuergesetz für Nachlass und Schenkungen ihres leiblichen Vaters die für Kinder teurere Steuerklasse III. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil entschieden. In dem Fall hatte eine verheiratete Frau im Jahr 1987 mit einem anderen Mann eine Tochter gezeugt, der aber nie das Sorgerecht hatte. "Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft", heißt es in der Entscheidung. Rechtlicher Vater ist der gehörnte Ehemann. Das finanzielle Nachsehen hat nun die Tochter.

Der Anlass: Der leibliche Vater schenkte seiner Tochter im März 2016 30 000 Euro, sein örtliches Finanzamt lehnte die günstigere Steuerklasse aber ab. Der Mann klagte gegen die Behörde und gewann auch in der ersten Instanz. Deutschlands höchstes Finanzgericht kippte diese Entscheidung, weil der rechtliche Vater im Verhältnis zum Kind größere Verantwortung trägt, etwa die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem haben Kinder nur gegenüber ihren rechtlichen Vätern einen Erbanspruch. "Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen", heißt es in der Mitteilung des BFH.

Da das Steuergeheimnis auch für Steuerprozesse gilt, nennt der BFH grundsätzlich nicht die Identität der Kläger. Bekannt ist in dem Fall nur, dass er in Hessen spielte, da in erster Instanz das Hessische Finanzgericht zuständig war.

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