Rauchen bei geschlossener Gesellschaft: Weiterhin ein Streitfall
MÜNCHEN - Das Thema ist ein Dauerbrenner: Das Rauchen bei Hochzeiten und anderen geschlossenen Feiern in Bayerns Gaststätten bleibt ein Streitfall. Ein Anwalt hatte einen Antrag beim höchsten bayerischen Verwaltungsgericht gestellt.
Die Vollzugshinweise des Gesundheitsministeriums, nach denen Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom Rauchverbot machen dürfen, könnten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, da sie kein Gesetz seien.
Damit wies das höchste bayerische Verwaltungsgericht am Mittwoch einen Antrag auf einstweilige Anordnung eines Anwalts zurück, der die Vollzugshinweise für unwirksam erklärt haben wollte (Az. 9 NE 10.1887).
Der Mann hatte sich anlässlich einer privaten Feier, zu der er eingeladen hatte und auf der geraucht werden sollte, an das Gericht gewandt. Der Verband Pro Rauchfrei fühlte sich durch die Entscheidung in seiner Meinung bestärkt, dass die Vollzugshinweise für den Bürger und damit auch für die Wirte nicht verbindlich seien, weil sie keine rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bürgern entfalten.
Die Vollzugshinweise haben jedoch Gültigkeit, wie eine Sprecherin des Verwaltungsgerichtshofs erläuterte. Überprüft werden könne nur das Gesundheitsschutzgesetz an sich. Das müsse aber beim Verfassungsgerichtshof geschehen.
Dort haben Wirte bereits Klagen eingereicht. Mehrere Betreiber von Shisha-Cafés beantragten darin, das am 1. August in Kraft getretene Gesetz für nichtig zu erklären. Die Gäste besuchten diese Kneipen nur, um Wasserpfeife zu rauchen. Sie würden nun in ihrer Freiheit eingeschränkt, die Betreiber seien in ihrer Existenz bedroht.
dpa
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