OLG Bamberg ordnet neue Prüfung im Fall Mollath an
Gustl Mollaths Hoffnung auf Freiheit: ein Wiederaufnahmeverfahren des Landgerichts Regensburg. Sein Fall spielt inzwischen an mehreren Fronten. Aus Bamberg kommt eine für ihn gute Nachricht.
Bamberg – Der seit Jahren gegen seinen Willen in der Psychiatrie untergebrachte Gustl Mollath hat vor Gericht einen Teilerfolg errungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hob am Dienstag einen Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 10. Juni auf, mit dem die Fortdauer der Unterbringung Mollaths angeordnet worden war. Wie das OLG mitteilte, wurde das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nach Auffassung des OLG hatten die Bayreuther Richter die gebotene Sachaufklärung unterlassen. So hätten sie in der Sache entschieden, ohne eine erneute Begutachtung des Untergebrachten zu veranlassen. Mollath sitzt seit 2006 in der Psychiatrie, weil er seine Frau misshandelt und Autoreifen zerstochen haben soll. Er sieht sich als Opfer eines Komplotts seiner Ex-Frau und der Justiz, weil er auf Schwarzgeldgeschäfte hingewiesen habe.
Das OLG betonte, es sei nicht ausreichend gewesen, dass sich das Landgericht Bayreuth bei seinem Beschluss auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses und ein Gutachten vom 12. Februar 2011 beschränkte. Dieses Gutachten sei mehr als zwei Jahre alt. Außerdem ergäben sich aus dem beim Landgericht Regensburg anhängigen Wiederaufnahmeverfahren neue Erkenntnisse. Diese seien auch dafür bedeutsam, ob die Unterbringung in der Psychiatrie zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
Auch die neue Lebenssituation Mollaths, der durch die bundesweite Berichterstattung in die Rolle einer öffentlichen Person gerückt sei, machen aus Sicht des OLG die erneute Begutachtung durch einen externen Gutachter nötig. Das Landgericht Bayreuth werde nun erst nach einer Untersuchung Mollaths neu entscheiden. Dabei werde auch die Frage zu beantworten sein, ob eine möglicherweise festgestellte psychische Erkrankung so schwerwiegend ist, dass sie eine fortdauernde Unterbringung rechtfertigt.
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