Landshut legt wegen Maskenpflicht Beschwerde beim VGH ein

Ein Altstadtbewohner hatte gegen die seit 26. Oktober geltende Maskenpflicht geklagt, woraufhin das Verwaltungsgericht Regensburg vergangenen Montag entschied, dass die flächendeckende Maskenpflicht in der Innenstadt zu pauschal sei und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Vorläufig darf deswegen der Kläger ohne Maske im Zentrum unterwegs sein. Für alle anderen Bürger gilt die Regelung den Angaben nach weiterhin.
Die Behörden dürften auf öffentlichen Flächen nur dann eine Maskenpflicht anordnen, wenn an diesen Stellen ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden könne und wenn Menschen solchen Engstellen nicht ausweichen könnten. Diese Orte in Landshut hätte die Stadt genau ermitteln müssen, meinte das Gericht (Az. RN 14 S 20.2676).