Kurzarbeit: Landessozialgericht weist Leiharbeitsfirma ab

Eine ausländische Leiharbeitsfirma, die in Deutschland 350 Flugbegleiter beschäftigt und bei einem internationalen Luftfahrtkonzern einsetzt, bekommt mangels Betriebssitz im Inland kein Kurzarbeitergeld. Das hat das Bayerische Landessozialgericht per Eilverfahren am Freitag entschieden.
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Blick auf ein Antragsformular für Kurzarbeitergeld. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration
dpa Blick auf ein Antragsformular für Kurzarbeitergeld. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration

München - Eine ausländische Leiharbeitsfirma, die in Deutschland 350 Flugbegleiter beschäftigt und bei einem internationalen Luftfahrtkonzern einsetzt, bekommt mangels Betriebssitz im Inland kein Kurzarbeitergeld. Das hat das Bayerische Landessozialgericht per Eilverfahren am Freitag entschieden.

Voraussetzung für Kurzarbeitergeld sei eine Niederlassung in der Bundesrepublik. Die Firma habe aber selbst betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten - als die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte.

Außerdem sei fraglich, ob die Arbeitsplätze nicht schon unabhängig von der Corona-Krise bedroht seien. Denn die Firma hatte schon vor einem Jahr mit der Gewerkschaft Verdi einen Sozialplan geschlossen, "im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten". Kurzarbeitergeld diene laut Gesetz dem Erhalt von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant sei, erklärten die Richter.

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