Kinderehen: BGH hält Regelung für grundgesetzwidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die gesetzliche Regelung über die Unwirksamkeit von Kinderehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, für grundgesetzwidrig. Der XII.
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Außenaufnahme des Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/Archiv
dpa Außenaufnahme des Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/Archiv

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die gesetzliche Regelung über die Unwirksamkeit von Kinderehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, für grundgesetzwidrig. Der XII. Zivilsenat legte daher einen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg nach einem Beschluss vom Freitag dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor und setzte das Verfahren aus. Der BGH-Senat sieht einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16).

Hintergrund ist die Entscheidung des OLG vom Mai 2016 über die Aufenthaltsbestimmung für eine damals 15-Jährige, die im Alter von 14 Jahren in Syrien mit ihrem volljährigen Cousin verheiratet worden war. Die Ehe sei wirksam urteilte das OLG. Daher dürfe das als Vormund bestellte Jugendamt nicht über den Aufenthalt des Mädchens bestimmen.

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