Karlsruhe: Ablehnung Eilantrag gegen 800-Quadratmeter-Regel
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat einen ersten Eilantrag gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche im Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie abgelehnt. Geklagt hatte ein Modehaus aus Bayern. Angesichts der Gefahren für Leib und Leben müssten die wirtschaftlichen Interessen großer Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser derzeit zurücktreten, entschieden die Karlsruher Richter bereits am Mittwoch. Der Beschluss wurde am Donnerstagnachmittag veröffentlicht. (Az. 1 BvQ 47/20)
In Bayern durften zunächst nur Geschäfte mit einer Fläche von höchstens 800 Quadratmetern wieder öffnen. Das hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig beanstandet, die Regelung aber in Kraft gelassen. Daraufhin erlaubte die Landesregierung auch größeren Geschäften die Öffnung. Es dürfen aber nur 800 Quadratmeter der Gesamtfläche genutzt werden.
Das Modehaus ist 7000 Quadratmeter groß. Die Geschäftsführer kritisieren die Differenzierungen nach Fläche als nicht sachgerecht.
Die Verfassungsrichter halten ihre Klage nicht für aussichtslos. Sie bedürfe einer eingehenden Prüfung. Im Eilverfahren ging es nur darum, was in der Zwischenzeit schlimmere Folgen hätte - wenn die Regelung bliebe oder wenn sie gekippt würde. Dabei gaben die Richter dem Gesundheitsschutz den Vorrang. Für sie spielte auch eine Rolle, dass das Modehaus inzwischen zumindest wieder auf 800 Quadratmetern öffnen darf. So werde der Umsatzausfall zumindest abgemildert. Die Notwendigkeit der Beschränkung müsse außerdem bei jeder Fortschreibung der Corona-Verordnung neu geprüft werden.
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