Hund im heißen Auto: Tierhalter muss Feuerwehreinsatz zahlen

Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Entscheidung des Landgerichts Fürth: Wer bei großer Hitze einen Hund im Fahrzeug zurücklässt, muss im Zweifel die Kosten für den Feuerwehreinsatz zur Befreiung des Tieres tragen.
von  dpa
Immer wieder kommt es vor, dass Hundehalter die Gefahr von Hitze unterschätzen und ihren Hund im Auto zurücklassen. (Symbolfoto)
Immer wieder kommt es vor, dass Hundehalter die Gefahr von Hitze unterschätzen und ihren Hund im Auto zurücklassen. (Symbolfoto) © Stephan Jansen/dpa

Nürnberg - Wer bei großer Hitze einen Hund im Fahrzeug zurücklässt, muss im Zweifel die Kosten für den Feuerwehreinsatz zur Befreiung des Tieres tragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtes Fürth bestätigt, indem sie der Berufung einer Hundehalterin keine Aussicht auf Erfolg einräumte, wie das OLG am Montag mitteilte.

Die Frau hatte ihren Yorkshire-Terrier im August 2018 bei Außentemperaturen um 35 Grad Celsius in einem Wohnmobil zurückgelassen, um am Nachmittag ein Fußballspiel zu besuchen. Ein Passant rief die Polizei.

2.256 Euro: Feuerwehr-Einsatz in Rechnung gestellt

Diese habe zunächst erfolglos versucht, den Hund über die geöffnete Dachluke zu befreien, musste dann aber die Feuerwehr zu Hilfe holen, um die Tür aufzubrechen. Die Kosten in Höhe von 2.256 Euro wurden der Tierhalterin in Rechnung gestellt.

Die Frau klagte dagegen und argumentierte, es habe keine Gefährdung des Tieres vorgelegen. Der Hund habe über die Dachluken ausreichend Frischluft erhalten, außerdem sei er mit Wasser und Eiswürfeln versorgt gewesen.

Entscheidung des Landgerichts Fürth bestätigt

Das Gericht in Fürth wies die Klage zurück. Der Feuerwehreinsatz sei schon deswegen rechtmäßig erfolgt, weil es eine Anscheinsgefahr für eine Tierwohlgefährdung gegeben habe. Ein von der Frau gefordertes Sachverständigen-Gutachten zur Klärung der Frage, ob diese Gefährdung tatsächlich vorgelegen habe, sei deshalb nicht nötig (Az.: 4 U 1604/19).

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