Gerichtsentscheid zu zurückzuholendem Flüchtling dauert noch

Im Verfahren um einen nach Griechenland zurückgebrachten Flüchtling wird ein Gericht frühestens in der zweiten Septemberhälfte entscheiden, ob die Bundesrepublik ein Zwangsgeld zahlen muss. Die Bundespolizeidirektion München als deren Vertreterin habe zunächst Zeit, auf den entsprechenden Antrag der Anwälte des Afghanen zu reagieren, erklärte ein Sprecher des Münchner Verwaltungsgerichts am Dienstag.
von  dpa

München - Im Verfahren um einen nach Griechenland zurückgebrachten Flüchtling wird ein Gericht frühestens in der zweiten Septemberhälfte entscheiden, ob die Bundesrepublik ein Zwangsgeld zahlen muss. Die Bundespolizeidirektion München als deren Vertreterin habe zunächst Zeit, auf den entsprechenden Antrag der Anwälte des Afghanen zu reagieren, erklärte ein Sprecher des Münchner Verwaltungsgerichts am Dienstag. Da sich beide Seiten dazu wieder äußern könnten, sei unklar, wann der Antrag "entscheidungsreif" sei.

Die Bundespolizei hatte den Mann Ende Mai an der Grenze zu Österreich aufgehalten und am folgenden Tag nach Griechenland gebracht, wo er in Abschiebehaft kam. Er hatte dort zuvor Asyl beantragt. Grundlage der Zurückweisung war eine mit Griechenland getroffene Vereinbarung.

Das Münchner Verwaltungsgericht hatte die Bundespolizei am 8. August per Eilbeschluss aufgefordert, den Mann "umgehend" auf Staatskosten nach Deutschland zurückzubringen. Ihm drohe die Abschiebung nach Afghanistan. Es meldete in dem Beschluss zwar grundsätzliche Bedenken an der Praxis an, entschied aber nur im Einzelfall. Nach Angaben der Hilfsorganisation Pro Asyl ist es die erste Entscheidung dieser Art.

Weil die Bundespolizei aus Sicht des Anwalts zu wenig dafür tut, seinen Mandanten nach Deutschland zu holen, hatte er vergangene Woche beantragt, dass das Gericht Zwangsgeld androht. Dies kann laut Verwaltungsgerichtsordnung bis zu 10 000 Euro betragen.

Beim Gericht ist dem Sprecher zufolge inzwischen auch eine sogenannte Anhörungsrüge der Bundespolizei eingegangen. Damit werde geltend gemacht, das Gericht habe den Anspruch der unterlegenen Partei auf rechtliches Gehör verletzt. Auch hier kann die Gegenseite reagieren. Auch über die Rüge werde frühestens in der zweiten Septemberhälfte entschieden, erklärte der Sprecher. Hätte die Rüge Erfolg, müsste das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fortgeführt werden.

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