Gefährliche Droge: Dealer bleiben in Haft
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Stoff für Liquid Ecstasy weiter unters Arzneimittelgesetz fällt
NÜRNBERG Bestätigung für das Landgericht Nürnberg-Fürth: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grundstoff der Partydroge Liquid Ecstasy weiterhin unter das Arzneimittelgesetz fällt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zwei Angeklagte wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils über fünf Jahren verurteilt. Sie hatten das Gamma-Butyrolacton (GBL), das Rauschzustände, aber auch Herzstillstand auslösen kann, über das Internet verkauft. Dabei hatten sie die freiwilligen Verkaufsbeschränkungen der chemischen Industrie ignoriert.
Der Handel mit dem in der chemischen Industrie gebräuchlichen (GBL) zu Konsumzwecken ist damit strafbar. An der Rechtslage habe sich auch durch die seit vergangenem Juli geltende Neufassung des Arzneimittelgesetzes nichts geändert. GBL wird unter anderem in Lösungsmitteln eingesetzt.
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