Freispruch im Prozess um geklaute Bundeswehrstiefel

München/Kempten (dpa/lby) - Ein Feldwebel ist nach zweieinhalb Jahren endgültig von dem Vorwurf freigesprochen worden, er habe der Bundeswehr Stiefel gestohlen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte am Donnerstag ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Kempten.
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Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch. Foto: picture alliance / Friso Gentsch/dpa/Symbolbild
dpa Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch. Foto: picture alliance / Friso Gentsch/dpa/Symbolbild

München/Kempten (dpa/lby) - Ein Feldwebel ist nach zweieinhalb Jahren endgültig von dem Vorwurf freigesprochen worden, er habe der Bundeswehr Stiefel gestohlen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte am Donnerstag ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Kempten.

Der Vorwurf geht zurück in das Jahr 2018. Damals soll der Angeklagte bei einem Auslandseinsatz in Mali die Stiefel einer Bundeswehrärztin "an sich genommen haben", weil er mit seinen eigenen "Trageprobleme" hatte und seine Bemühungen, neue zu bekommen, erfolglos blieben. Die Stiefel der Ärztin seien "gebrauchte Einsatzstiefel modernerer Bauart" gewesen, teilte das Gericht mit. Er soll sie dann bei der Materialverwaltung gegen Stiefel des gleichen Modells in seiner Größe eingetauscht haben.

Das Amtsgericht Kempten verurteilte den Stabsfeldwebel dafür im Februar 2019 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 4500 Euro. Das Landgericht Kempten hob dieses Urteil im Dezember 2019 auf. Der Grund: Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er die Stiefel der Stabsärztin dauerhaft behalten oder außerhalb des Dienstes nutzen wollte. Das Gericht ging zu seinen Gunsten davon aus, dass er die eingetauschten Stiefel spätestens nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst an die Bundeswehr zurückgeben wollte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte dieses Urteil nun und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Damit ist der Freispruch des Soldaten rechtskräftig. Auch Betrug sah das Gericht nicht. Schließlich habe sich der Angeklagte durch den Erhalt bequemerer Schuhe keinen Vermögensvorteil verschafft.

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