Familienschutz entlässt Eltern nicht für illegale Uploads

Der besondere Schutz der Familie im Grundgesetz bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken. Es gebe zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss klar.
dpa |
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Karlsruhe - Der besondere Schutz der Familie im Grundgesetz bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken. Es gebe zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss klar. Das schütze aber nicht vor den negativen Folgen im Gerichtsprozess. (Az. 1 BvR 2556/17)

Damit ist ein Elternpaar aus München mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gescheitert. Dieser hatte 2017 bestätigt, dass die beiden mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zahlen müssen, weil eines ihrer drei erwachsenen Kinder ein Musikalbum in eine illegale Tauschbörse hochgeladen hatte. Die Eltern wissen, wer es war, sagen es aber nicht. Das ist ihr gutes Recht, wie der BGH damals entschied. Als Inhaber des Internetanschlusses müssten sie dann aber die Nachteile tragen.

Weitergehender Schutz ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht geboten - zumal auch das geistige Eigentum des Rechteinhabers vom Grundgesetz geschützt wird. Die Möglichkeit zu schweigen schließe eine Haftung nicht aus. "Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen", hieß es.

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Anschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber.

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