Ehrenamtler nur in Ausnahmen gesetzlich unfallversichert

München (dpa/lby) - Wer ein Ehrenamt ausübt, sollte nach einem aktuellen Urteil darauf achten, dass er im Falle eines Unfalls versichert ist. Denn wer sich im Rahmen dieser Arbeit verletzt, sei nur in Ausnahmefällen gesetzlich versichert, teilte am Freitag das Bayerische Landessozialgericht in München mit.
von  dpa

München (dpa/lby) - Wer ein Ehrenamt ausübt, sollte nach einem aktuellen Urteil darauf achten, dass er im Falle eines Unfalls versichert ist. Denn wer sich im Rahmen dieser Arbeit verletzt, sei nur in Ausnahmefällen gesetzlich versichert, teilte am Freitag das Bayerische Landessozialgericht in München mit. Der Träger, für den der Ehrenamtler tätig sei, könne aber eine freiwillige Unfallversicherung abschließen. Anlass war die Klage eines Baumwarts, der für einen Ortsverschönerungsverein arbeitet und sich dabei verletzt hatte.

Beim Frühjahresschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds war er etwa zwei Meter tief von der Leiter gefallen. Drei Berufsgenossenschaften weigerten sich, dem Mann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung am 18. Oktober. Der Ortsverschönerungsverein habe keine freiwillige Unfallversicherung für seine Ehrenamtler abgeschlossen.

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