Dürfen Zigaretten-Schockbilder im Automat verdeckt werden?

Der Bundesgerichtshof befasst sich erneut mit verdeckten Schockbildern bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen. Die höchsten deutschen Zivilrichter verhandeln am Donnerstag (9.00 Uhr) eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei. Sie stört sich daran, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren.
dpa |
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Das Display eines Zigarettenautomaten.
Das Display eines Zigarettenautomaten. © Sven Hoppe/dpa
Karlsruhe

Die Zigarettenpackungen selbst zeigten neben einem Warnhinweis abschreckende Bilder etwa einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren. Die Frage ist, wann diese Bilder zu sehen sein müssen. Reicht es, wenn der Kunde die Fotos sieht, wenn er die Packung bezahlt oder muss ein Schockbild schon am Automaten zu sehen sein? Das OLG München sah keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamten Verpackungen verdeckt waren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren im Februar 2022 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser entschied im März dieses Jahres, dass die Schockbilder auf Zigarettenpackungen nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Der BGH muss nun darüber befinden, wie der Luxemburger Richterspruch ins nationale Recht umzusetzen ist. Es ist unklar, ob schon ein Urteil fällt (Az. I ZR 176/19).

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