Die 10 größten Miet-Irrtümer

Was ist erlaubt und was nicht? Ein neuer Ratgeber fasst die wichtigsten Gerichtsurteile zusammen
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Was ist erlaubt und was nicht? Ein neuer Ratgeber fasst die wichtigsten Gerichtsurteile zusammen

NÜRNBERG Immer wieder landen Konflikte zwischen Mietern und Vermietern vor dem Kadi. Und immer wieder erleben beide Parteien Überraschungen – weil sich Irrtümer über das Mietrecht hartnäckig in der Bevölkerung halten. Der Rechtsanwalt und Mietrechts-Experte Volker Thieler räumt in seinem neuen Buch „Die Rechtsirrtümer im Mietrecht“ damit auf. Hier die zehn größten Miet-Irrtümer:

1. BESENREIN: „Besenrein“ bedeutet, dass die Wohnung renoviert werden muss. Irrtum: Vereinbart der Mietvertrag, dass die Wohnung bei Auszug besenrein übergeben werden muss, hat der Mieter nur grobe Verschmutzungen zu entfernen. Eine endgültige Renovierung ist nicht nötig.

2. DÜBEL: Wenn eine Klausel das im Mietvertrag regelt, ist der Mieter beim Auszug verpflichtet, Dübel zu entfernen und die Löcher zu schließen. Irrtum: Laut Bundesgerichtshof ist diese Klausel unwirksam, wenn Dübel und Bohrlöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unerlässlich sind.

3. FLIESEN: Kratzer und Abplatzungen von Fliesen oder Waschbecken muss der Mieter bezahlen. Irrtum: Der Mieter haftet in keinem Fall für Beschädigungen, die sich beim ordnungsgemäßen Gebrauch nicht vermeiden lassen. Das gilt auch für Dübel-Löcher mitten in der Fliese!

4. HEIZUNG: Zahlt der Mieter keine Miete, darf der Vermieter Wasser und Heizung abstellen. Irrtum: Das ist unter Umständen sogar Nötigung und damit strafbar! Der Vermieter muss in jedem Fall für eine Temperatur von 20 bis 22 Grad sorgen.

5. HAUSMEISTER: Der Mieter muss Hausmeisterkosten als Nebenkosten immer akzeptieren. Irrtum: Nur die normalen Hausmeister-Tätigkeiten wie Überwachung und Einhaltung der Hausordnung, Gartenpflege, Wartungs-Arbeiten können auf die Nebenkosten umgelegt werden. Nicht umlagefähig sind Reparaturen, Arbeiten für die Verwaltung des Hauses z. B. Besichtigungen mit neuen Mietern, Kontrolle des Aufzugs etc.. Deshalb muss der Vermieter die Hausmeisterkosten aufschlüsseln, wenn der Mieter es verlangt.

6. SEX: Sexuelle Handlungen auf dem Balkon kann der Vermieter nicht verbieten. Irrtum: Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass der Vermieter den Mieter abmahnen kann und die fristlose Kündigung androhen kann, wenn sich der Mieter von anderen gut sichtbar auf Balkon oder Terrasse vergnügt.

7. GEHHILFEN/KINDERWAGEN: Gehilfen und Kinderwagen dürfen im Treppenhaus nicht abgestellt werden. Irrtum: Wenn die Größe des Flures es zulässt, dürfen Rollator oder Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden.

8. BAULÄRM: Baulärm in der Nachbarschaft muss der Mieter hinnehmen. Irrtum: Beeinträchtigungen durch Baulärm in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter dazu, die Miete entsprechend der Intensität des Lärms zu mindern. Noch klarer ist das natürlich bei Bauarbeiten innerhalb des Hauses.

9. KINDERLÄRM: Baby-Geschrei, Gehopse und Gepolter muss der Mieter nicht hinnehmen. Irrtum: Kinder sind laut Gericht keine Störung. Von Nachbarn oder Mitmietern ist eine erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen oder jugendlichen Verhaltens zu erwarten.

10. GARTEN: Bei einem Mietshaus mit Garten darf der Mieter diesen nutzen. Irrtum: Bei einem Mehrfamilienhaus haben die Mieter nur dann das Recht, den Garten zu benutzen, wenn dies so im Mietvertrag festgehalten ist. Doch selbst dann hat der Vermieter das Recht, die Nutzung jederzeit zu widerrufen.

Prof. Dr. Volker Thieler: „Die Rechtsirrtümer im Mietrecht“, Alexandra-Verlag Weilheim, 19,90 Euro.

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