Darf mein Vermieter jetzt die Heizung abstellen?
Bibber-Temperaturen im Mai – was Mieter tun können, wenn die Wohnung kalt ist.
NÜRNBERG Ausgerechnet jetzt, wo die offizielle Heizperiode vorbei ist, schickt uns ein Island-Tief Bibber-Temperaturen nach Franken. Heute Nacht fielen die Werte stellenweise auf fünf Grad! Müssen Mieter jetzt frieren, weil der Vermieter die Heizung pünktlich am 1.Mai abgedreht hat?
Zwischen 1.Oktober und 30.April muss der Hausherr sicherstellen, dass in den Mietwohnungen eine Mindest-Temperatur von 20 bis 22 herrscht. Lediglich zwischen 23 und 6 Uhr in der Nacht reichen nach der Nachtabsenkung 18 Grad. So regelt es das Mietrecht.
„Der Vermieter muss rund um die Uhr ausreichend warmes Wasser bereitstellen!“
Und wenn’s im Mai nochmal kalt wird? Einen Tag mit Strickjacke und Decke auf dem Sofa sei dem Mieter zuzumuten, so Robert Pfahler, Jurist beim Mieterverein Nürnberg. „Doch wenn’s länger kalt bleibt, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen.“ Mit anderen Worten: Er muss die Heizung wieder anwerfen.
Tut er das nicht, sollte sich der Mieter zunächst telefonisch oder mündlich beschweren. Bleibt die Wohnung trotzdem kalt, sollte man sich schriftlich beschweren – und eine Mietminderung ankündigen. Auch bei einem Heizungs-Defekt muss der Vermieter schnell reagieren, wenn’s draußen kalt ist. Pfahler: „Im Sommer kann er sich dagegen entsprechend Zeit lassen.“
Übrigens: Auch der Ausfall der Warmwasserversorgung ist laut Mieterverein ein Wohnungsmangel, der vom Hausherrn umgehend beseitigt werden muss und den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Pfahler: „Der Vermieter muss rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr ausreichend warmes Wasser bereitstellen!“ „Ausreichend warm“ bedeutet eine Mindest-Temperatur von 40 bis 50 Grad.
- Themen: