Bundesfinanzhof: Wahlkampfkosten nicht von Steuer absetzbar

Auch erfolglose Parlamentskandidaten dürfen ihre Wahlkampfkosten nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.
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Ein Schild verweist auf den Bundesfinanzhof in München. Foto: Carsten Hoefer/dpa/Archivbild
dpa Ein Schild verweist auf den Bundesfinanzhof in München. Foto: Carsten Hoefer/dpa/Archivbild

München - Auch erfolglose Parlamentskandidaten dürfen ihre Wahlkampfkosten nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Deutschlands oberste Finanzrichter verwiesen auf die einschlägige Regelung im Einkommensteuergesetz, der zufolge Wahlkampfkosten für Bundestag, Europaparlament oder auch Länderparlamente nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dabei spielt es laut Bundesfinanzhof keine Rolle, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht.

In dem konkreten Fall wollte eine bei der Europawahl 2014 gescheiterte bayerische Kandidatin 7197,88 Euro Wahlkampfkosten absetzen, unter anderem für Autofahrten, Übernachtungen, Verpflegung und Umzugskosten. Nachdem ihr örtliches Finanzamt das abgelehnt hatte, klagte die Politikerin, verlor aber sowohl in der ersten Instanz als auch nun vor dem BFH. Namen und Partei nannte der Bundesfinanzhof nicht.

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