Bundesarbeitsrichter verhandeln über verfallene Urlaubstage

Nehmen Angestellte ihren Urlaub nicht, verfällt er irgendwann. Doch nach europäischem Recht müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vorher warnen. Die Erfurter Bundesarbeitsrichter wollen am Dienstag erörtern, was das für die deutschen Regeln bedeutet.
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Das Behördenschild des Bundesarbeitsgerichts ist am Eingang des Gebäudes zu sehen. Foto: Martin Schutt/Archiv
dpa Das Behördenschild des Bundesarbeitsgerichts ist am Eingang des Gebäudes zu sehen. Foto: Martin Schutt/Archiv

Erfurt - Ein jahrelanger juristischer Streit um den Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen steht vor einer Grundsatzentscheidung. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt muss am Dienstag die Frage klären, ob und wie umfassend Arbeitgeber Angestellte im Vorfeld vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen warnen müssen. Die Erfurter Richter müssen dabei auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berücksichtigen. Er hatte sich im November damit befasst. Mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird gerechnet.

"Es stellt sich die spannende Frage, welche Fürsorgepflichten der Arbeitgeber hat, den Arbeitnehmer möglichst anzuhalten, tatsächlich den Erholungsurlaub noch zu nehmen. Und wie weit geht diese Pflicht?", sagte der Tübinger Arbeitsrechtler Hermann Reichold.

Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. In einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts München war von einer Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro die Rede.

"Es wird die Praxis der Urlaubsgewährung verändern", ist der Göttinger Arbeitsrechtler Olaf Deinert überzeugt. Er geht davon aus, dass Arbeitgeber künftig stärker darauf achten müssen, "bei der Urlaubsgewährung alle im Boot zu haben - und nicht nur diejenigen, die einen Urlaubsantrag stellen."

Stellte ein Arbeitnehmer nach bisheriger Praxis keinen Urlaubsantrag, konnten seine Ansprüche verfallen. Durch das Urteil des EuGH ist Arbeitsrechtlern zufolge denkbar, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor dem Verfall ihres Urlaubs ausdrücklich warnen müssen. Experten erwarten mit Spannung, welche Anforderungen an Arbeitgeber sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergeben.

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