Bis zu 50.000 Euro Bußgeld für Telefonwerber
Neues Gesetz gegen unliebsame Anrufer - aber die Verbraucherschützer sind nicht ganz zufrieden.
NÜRNBERG Es ist ein Millionengeschäft für die Anrufer: Sie verkaufen überrumpelten Menschen am Telefon Zeitschriften-Abos, Versicherungen oder Telekommunikationsverträge. Rund 60.000 Beschwerden über Telefonwerbung erreichen die Verbraucherzentralen jährlich. Nun verabschiedete der Bundesrat ein Gesetz, das die Vorschriften gegen die Anrufe verschärft. Die AZ sprach mit Markus Saller von der bayerischen Verbraucherzentrale:
AZ: Was halten Sie von den neuen Regelungen zur Telefonwerbung?
MARKUS SALLER: Das Grundproblem bleibt bestehen: Dass die Verträge zunächst gültig bleiben – obwohl Werbeanrufe ohne Einwilligung illegal sind. Die Verbraucherzentrale Bayern hatte gefordert, dass die bei solchen Anrufen geschlossenen Verträge nichtig sind. Dann hätte der Anrufer beweisen müssen, dass der Anruf legal war. Jetzt muss der Verbraucher aktiv werden. Er muss innerhalb von zwei Wochen bzw. einem Monat widerrufen.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Es gibt jetzt ein erweitertes Widerrufsrecht, das nun auch bei Zeitschriften und Lotterien gilt. Außerdem kann das Widerrufsrecht bei Telekommunikationsverträgen nicht mehr ohne Weiteres erlöschen.
Wann ist ein Werbeanruf denn erlaubt?
Erlaubt sind Werbeanrufe, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt. Ohne diese droht ein Bußgeld von 50.000 Euro.
Dürfen Werbeanrufer ihre Nummer unterdrücken?
Nein, denn der Angerufene muss im Zweifelsfall aufschreiben können, von wem er illegalerweise angerufen wurde. Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet. Aber dieses Vergehen ist nur sehr schwer verfolgbar.
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