BGH: Strafmaß gegen Pädophilen muss neu festgesetzt werden

Ein Mann beschreibt den sexuellen Missbrauch eines Kindes in einer E-Mail. Auf Bildmaterial verzichtet er. Die Beschreibung sei deshalb nicht strafbar, urteilte nun der Bundesgerichtshof.
dpa |
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Ein Mann beschreibt den sexuellen Missbrauch eines Kindes in einer E-Mail. Auf Bildmaterial verzichtet er. Die Beschreibung sei deshalb nicht strafbar, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe - Das Verbreiten kinderpornografischer Bilder oder Videos ist zwar strafbar, nicht dagegen aber die reine Beschreibung des Missbrauchs.

Das ergibt sich aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Darin spricht das Gericht einen Pädophilen zum Teil frei, der den Missbrauch eines kleinen Jungen in einer E-Mail nur beschrieben, nicht jedoch bebildert hatte. Der Täter kann jetzt mit einer milderen Strafe rechnen.

Der Gesetzgeber habe nur das Verbreiten kinderpornografischer Bilder oder Videos unter Strafe stellen wollen, hieß es in dem BGH-Beschluss unter anderem. Denn Bildmaterial schaffe anders als reine Wortschilderungen einen starken Anreiz zur Nachahmung (Az. 1 StR 8/13).

Nun muss das Landgericht Augsburg das Strafmaß neu festsetzen. Es hatte den Mann 2012 zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt, weil er Hunderte kinder-und jugendpornografische Bilder und Videos per Internet versandt hatte. Darunter war auch eine E-Mail, in der er einem Bekannten den Missbrauch eines Dreijährigen nur beschrieb, aber keine Bilder anfügte. Wegen dieser E-Mail dürfe der Mann nicht bestraft werden, urteilte der BGH. Eine Verurteilung des Pädophilen wegen des Missbrauchs an sich habe das Gericht in dem Verfahren nicht geprüft, sagte eine BGH-Sprecherin.

 

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