BGH prüft kostenfreien Reiserücktritt bei Corona-Ausbruch

Risikogebiete, Einreiseverbote, Quarantänepflichten: Die Pandemie hat die Urlaubspläne vieler Menschen über den Haufen geworfen. Nicht immer ist der Veranstalter entgegenkommend. Zu Recht?
dpa |
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Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. © Uli Deck/dpa/Symbolbild
Karlsruhe

Ein Mann sagt zum Beginn der Pandemie eine Pauschalreise ab, wenig später wird sie sowieso unmöglich - muss er trotzdem Stornogebühren zahlen? Das prüfen heute die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH). Bisher gibt es zu den Rechten von Reisenden bei einem Rücktritt wegen der Pandemie noch kein höchstrichterliches Urteil.

Der Kläger hatte bei einem Münchner Veranstalter für mehr als 6000 Euro eine Reise nach Japan gebucht, die vom 3. bis 12. April 2020 stattfinden sollte. Am 1. März trat er wegen der sich zuspitzenden Corona-Lage von der Reise zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten, knapp 1540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Mann will deshalb das Geld zurück.

Laut Gesetz kann der Kunde jederzeit von seiner Buchung zurücktreten - dem Reiseveranstalter steht aber eine "angemessene Entschädigung" zu. Ein Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur dann, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen". Trifft das hier zu?

Ende Februar 2020 mussten in Japan die großen Vergnügungsparks zumachen, alle Großveranstaltungen wurden abgesagt, die Schulen sollten bis mindestens Anfang April schließen. Für das Münchner Amtsgericht waren damit zum 1. März weitere Einschränkungen absehbar - es verurteilte den Reiseveranstalter dazu, das Geld zurückzuzahlen.

Anders sah es das Landgericht München I, das der Berufung des Anbieters stattgab: Damals habe es für Japan keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gegeben und auch keine Risikobewertungen von Robert-Koch-Institut oder Weltgesundheitsorganisation. Und die vorsorglichen Schließungen und Absagen hätten ja auch etwas bringen können.

Das letzte Wort haben jetzt die obersten Zivilrichter und -richterinnen am BGH. Ob sie ihr Urteil am Dienstag nach der Verhandlung oder an einem Extratermin verkünden, ist offen. (Az. X ZR 53/21)

Die Entscheidung dürfte für erste Betroffene Klarheit schaffen, aber längst nicht für alle. Die Verbraucherzentralen und der ADAC weisen darauf hin, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Dabei dürfte es auch einen Unterschied machen, ob jemand seine Reise noch vor der Pandemie buchte oder währenddessen - denn dann waren die Risiken im Urlaubsland möglicherweise bekannt.

Inzwischen bieten viele Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung an. Bei sogenannten Flex-Tarifen lässt sich die Möglichkeit gegen Aufpreis hinzubuchen. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln.

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